Eigentumstheorien sind systematische Erklärungsversuche zur Entstehung und Rechtfertigung der gesellschaftlichen Institution des Eigentums.

Das Recht auf persönliches Hab und Gut wird in der Regel nicht infrage gestellt. Kontroverse Positionen gibt es hingegen in Hinblick auf das Eigentum an Grund und Boden sowie seit der Industrialisierung auf das Eigentum an Produktionsmitteln. Häufig wird unter dem Stichwort „Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ zusätzlich die Frage diskutiert, ob und inwieweit aus Eigentum gesellschaftliche Verantwortung hervorgeht. Eigentumstheorien sind daher oft Bestandteil der politischen Philosophie, insbesondere von Staatstheorien. Mit der Differenzierung der Wissenschaften seit dem 19. Jahrhundert haben sich eigenständige Sichtweisen der Wirtschaftswissenschaften, der Politikwissenschaften und der Soziologie entwickelt.

Eigentum ist zugleich auch Gegenstand der theologischen Sozialethik, der Geschichtswissenschaft oder der Sozialanthropologie. Als rechtlicher Begriff ist Eigentum sowohl Gegenstand des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts. mini|Grund und Boden mini|Produktionsmittel mini|Papiergeld mini|Eine Aktie mini|Yacht als Luxusgut

Systematik Je nach Blickwinkel orientieren sich die Autoren von Eigentumstheorien eher an der wirtschaftlichen Gemeinschaft, an den politischen Strukturen einer Gesellschaft oder an den kulturellen Traditionen (Religion, Ethik, Recht).Christian Egbert Weber: Wirtschaft und Gesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika. Duncker & Humblot, Berlin 1961, S. 66. Oft kann man Eigentumstheorien danach unterscheiden, ob sie individualistisch oder kollektivistisch ausgerichtet sind. Einige Theorien gehen davon aus, dass es von Natur aus, beziehungsweise in der Ur- und Frühgeschichte, kein Privateigentum gab. Weitergehend wird behauptet, individuelles Eigentum (Privateigentum) sei die wesentliche Ursache für Kriege und andere gewaltsame Auseinandersetzungen. Zu den kollektivistischen Eigentumslehren zählen verschiedene Utopien, die von Platons Politeia über die Überlieferungen des Begründers der Stoa Zenon von Kition, Thomas Morus’ Utopia bis hin zum Sonnenstaat von Tommaso Campanella reichen. Mit der Industrialisierung entstanden in der Moderne anarchistische beziehungsweise sozialistische Gesellschaftsmodelle, insbesondere von Pierre-Joseph Proudhon und Karl Marx, die vor allem das Eigentum an Produktionsmitteln und ungleiche Verteilungen der Güter kritisierten. Neben den Protagonisten des real existierenden Sozialismus versuchten religiöse Gruppen wie einige Gruppen der Täufer wie die Hutterer, die Jesuiten in Paraguay, Shaking Quäker oder die Kibbuz-Bewegung, diese Gedanken in die Praxis umzusetzen.

Die meisten Urheber von Eigentumstheorien gehen von einem Recht auf Privateigentum aus. Dies beruht entweder auf einer praktischen Vereinbarung, wie bei Aristoteles, Thomas von Aquin, David Hume und den Vertretern der Theorie der Verfügungsrechte oder auf einem Naturrecht, so beispielsweise bei Samuel von Pufendorf und Hugo Grotius, auf dem Menschenrecht, wie John Locke annahm oder nach Immanuel Kant auf dem Vernunftrecht. Auffassungen über das Eigentum sind häufig verknüpft mit den Theorien über den Gesellschaftsvertrag und über das Staatsrecht. Nach der Begründung einer legitimen Entstehung von Eigentum unterscheidet man die folgenden Theorien:

Ursprüngliche Okkupation (Okkupationstheorie) Primärer Erwerb erfolgt durch Okkupation, d. h. auf dem Wege extraktiven Wirtschaftens durch Aneignung herrenlosen Gutes,Hans Josef Wieling Sachenrecht: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Band 1, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York 1990, ISBN 3-540-51706-5, S. 462. etwa bei traditionellen Jäger-und-Sammler-Gemeinschaften. Alle weiteren Handlungen sind abgeleiteter Erwerb (Tausch, Kauf, Erbe, Raub).

Aneignung durch Arbeit (Arbeitstheorie) Die Entstehung eines Gutes ist unmittelbar verbunden mit der Arbeit, die in die Veränderung und Nutzung des Gutes gesteckt wird. Das Recht auf Eigentum erhält also der, der seine Arbeit in eine Sache investiert.

Verrechtlichung der Eigentumsverhältnisse im Staat Besitzansprüche haben sich in der gesellschaftlichen Praxis historisch entwickelt. Die Institution von Eigentum dient der Erzeugung von Sicherheit, umfasst die Anerkennung bestehender Strukturen und regelt die Übertragungsvorgänge.

Die Okkupationstheorie ist die historisch älteste Auffassung, die sich bis in die Antike zurückverfolgen lässt. Ihr Nachteil ist, dass sie politisch weitgehend neutral ist und sowohl für die Begründung eines liberalen Staates, als auch für eine absolutistische Herrschaft und für eine dem Gemeinschaftsprinzip folgende Ordnung herangezogen werden kann.Pascal Oberndörfer: Die philosophische Grundlage des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2005, S. 16. Aus diesem Grund entwarf John Locke das Konzept der Arbeitstheorie, weil auf deren Grundlage ein Eingriff des Staates in die individuellen Rechte nicht mehr zu rechtfertigen war. Diese Theorie setzte sich in der Aufklärung durch und wurde ein vorherrschendes Paradigma bis in die Moderne. Erst in jüngerer Zeit gewann eine pragmatische Sicht an Bedeutung, etwa die David Humes oder die Immanuel Kants mit seinem Ansatz zum „Vernunftrecht“. In der Gegenwartsliteratur mehrt sich die auf Wesley Newcomb Hohfeld und Tony Honoré zurückgehende Sicht des Eigentums als ein „Bündel“ von Rechten und Pflichten in einem demokratischen Rechtsstaat. Es umfasst je nach Autor unterschiedliche Komponenten, beispielsweise:Liste entnommen aus: Pascal Oberndörfer: Die philosophische Grundlage des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2005, S. 129–130, der seinerseits verweist auf: Lawrence C. Becker: Moral Basis of Property Rights. In: J. Roland Pennock und John W. Chapman (Hrsg.): Property. 1980, S. 187–220; die Übersetzung der Originalliste findet sich bei Manfred Brocker: Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen Eigentumstheorie. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992, S. 395–396. „Das Recht zu besitzen () – die ausschließlich physische Kontrolle über eine Sache. Ist die Sache unkörperlich, kann Besitz auch metaphorisch verstanden werden; Das Recht zum Gebrauch () – die persönliche Nutzung der Sache im engeren Sinne, d. h. unter Ausschluss der Punkte drei und vier; Das Verwaltungsrecht () – das Recht, über den Gebrauch des Eigentumsgegenstandes, z. B. im Wege der Lizenzerteilung, zu bestimmen; Das Recht auf den Ertrag aus der Eigentumsnutzung (); Das Recht des Verbrauchs oder der Zerstörung (); Das Recht, den Eigentumsgegenstand zu modifizieren oder zu verändern (); Das Recht der Veräußerung () – Übertragung „inter vivos“ oder Dereliktion; Das Recht auf Sicherheit () – Schutz vor Enteignung; Das Recht der Vererbung (); Die Abwesenheit zeitlicher Schranken (); Das Verbot des (bewusst) schädlichen Gebrauchs (); Die Pfändbarkeit () – die Verwertung des Eigentumsobjekts im Wege der Zwangsvollstreckung; Die übrigen, ergänzenden Bestimmungen () – hier handelt es sich um diejenigen Normen, die den Heimfall von (zeitlich) abgelaufenen oder aufgegebenen Eigentumsrechten regeln (Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge, die Ersitzung, den Verbleib des aufgegebenen Eigentums u. ä.).“

Aufgabe einer Eigentumsordnung ist es, zu bestimmen, welche der Elemente in welchem Maße zum Zuge kommen, wer Eigentümer sein darf (nur natürliche oder juristische Personen) und was als Eigentum gelten soll (persönliche Habe, Produktionsmittel, geistiges Eigentum jeweils ja oder nein).

In vielen Verfassungen der Moderne, wird der Eigentumsschutz als Grundrecht behandelt, d. h. die Verfassung enthält den Schutz des Eigentums als Prinzip, ohne dessen inhaltliche Ausprägung zu bestimmen.Hans Vorländer: Die Verfassung. Idee und Geschichte. 2. Auflage. Beck, München 2004, S. 56–62. Der materiale Gehalt der mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Grenzen des Eigentumsgebrauchs wird der Festlegung in den Einzelgesetzen überlassen. Hierzu gehört auch die Festlegung des Umfangs der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

So eine konstitutionelle Regelung ermöglicht die inhaltliche Fortschreibung des Eigentumsbegriffs innerhalb von Gesetzen entsprechend veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse und Wertvorstellungen, ohne dass in das Verfassungsprinzip als solches eingegriffen werden muss.Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel. Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976, S. 131. Merkmale des Eigentums sind nicht nur die Zuordnung eines Gegenstandes zu einer Person und dessen beliebige Verfügungsmacht, sondern auch die Grenzziehung durch die jeweilige Eigentumsordnung. „Wenn man vom Inhalt des Eigentums spricht, so liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass die Rechtsordnung festlegt, inwieweit der Eigentümer Eingriffe in sein Recht gestatten muss, das heißt, dass das Eigentum erst durch die Eingriffsnormen Konturen gewinnt. Erst diese konstituieren das Eigentum als rechtsinhaltliches Gebilde.“Rudolf Jettmar: Vermögensbildung, eine Standortbestimmung. Duncker & Humblot, Berlin 1980, S. 20.

Geschichte Bei der Betrachtung der Eigentumstheorien in der Geschichte sind die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit von Bedeutung. Die Verfasser hatten ein bestimmtes Weltbild beziehungsweise Gesellschaftsmodell vor Augen und wollten in der Regel nicht nur das Phänomen des Eigentums erklären und begründen, sondern beabsichtigten häufig im Rahmen weiter gespannter politischer Theorien ein Idealbild zu entwerfen und auf die gesellschaftliche Entwicklung Einfluss zu nehmen.

Antike Die überlieferte Reflexion über die Bedeutung von Eigentum beginnt mit den Werken von Platon und Aristoteles im antiken Griechenland. Die Gesellschaft in dieser Zeit war noch ganz überwiegend landwirtschaftlich organisiert. Selbst in der Polis von Athen waren mehr als drei Viertel der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig.Victor Ehrenberg: Der Staat der Griechen, Artemis. 2. Auflage. Zürich 1965, S. 38. Die Gesellschaft wurde vom Adel und von Großgrundbesitzern dominiert, wenn auch die Reformen des Kleisthenes den Bürgern eine Beteiligung an den Entscheidungen der Polis ermöglicht hatten. Gesellschaftlicher und ökonomischer Kern waren die Familienhaushalte (Oikos). Zu diesem Haushalt gehörten auch Sklaven, die man kaufte oder die im Laufe der Kolonialisierung nach Athen gelangt waren. Die Schuldsklaverei war durch die Gesetze Solons abgeschafft worden. Im Oikos war alles dem Hausvater untergeordnet, der über das gesamte Vermögen, Frau, Kinder sowie Sklaven die Rechte des Eigentümers ausübte, aber auch die Verantwortung für ihr Wohlergehen hatte. Eine Besonderheit war die Gesellschaftsordnung in Sparta, wo der Grundbesitz durch Los zugeteilt wurde und unveräußerlich war. Statt Gold und Silber wurde Eisen als Geld verwendet, und es gab Gemeinschaftsspeisungen der Spartiaten (Syssitien).

mini|Römer und Germanen am Ende der Spätantike