Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Immaterialgüterrecht in Deutschland. Es dient dem Schutz verlegerischer Leistungen „vor systematischen Zugriffen (…) durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz (…), die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten (…)(und dadurch) für die eigene Wertschöpfung auch auf fremde verlegerische Leistungen (zugreifen).“ Durch das in den des Urheberrechtsgesetzes verankerte Leistungsschutzrecht wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
Das Leistungsschutzrecht wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. März 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 eingeführt. Text, Änderungen, Begründungen und Vorgangsablauf () In einer den Gesetzesbeschluss begleitenden Entschließung drückte der Bundesrat die Erwartung aus, dass nach der Bundestagswahl 2013 ein Vorschlag zur Novellierung des Gesetzes beschlossen werde, der die Möglichkeiten der Presseverleger zur Durchsetzung ihrer Rechte stärke, dabei die Interessen der Urheber wahre und den Grundsatz der Informationsfreiheit gewährleistete. Nach der Bundestagswahl 2013 verständigten sich die Koalitionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 darauf, das Leistungsschutzrecht hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele zu evaluieren.Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 18. Legislaturperiode, vom 16. Dezember 2013, S. 107.
Im Herbst 2014 wurden schließlich fünf Experten in den Ausschuss Digitale Agenda im Deutschen Bundestag eingeladen, um das Leistungsschutzrecht zu beurteilen. Im Dezember 2014 kamen alle fünf Experten einstimmig zu dem Ergebnis, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger abgeschafft werden sollte. Die Einführung sei eine „Katastrophe“ gewesen. Auch andere Wissenschaftler bewerteten es zeitgleich als „unausgegoren, kurzatmig, lobbygetrieben“ und forderten ebenfalls die ersatzlose Abschaffung.golem.de: Anhörung im Bundestag: Experten zerpflücken das Leistungsschutzrecht, vom 3. Dezember 2014.Focus online: Experten fordern in Bundestags-Gremium Aus für Leistungsschutzrecht, vom 3. Dezember 2014.ComputerBase: Leistungsschutzrecht ist „unausgegoren“ und „lobbygetrieben“, vom 4. Dezember 2014. 2018 sprachen sich in einer Petition rund 4 Millionen Bürger gegen ein geplantes Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene aus.change.org
Am 12. September 2019 entschied der EuGH, dass das deutsche Leistungsschutzrecht nicht anwendbar ist, weil die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt hatte. Für Gesetze, die Dienste der Informationsgesellschaft regulieren, gilt eine Notifizierungspflicht.heise online: EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage nicht anwendbar, vom 12. September 2019.
Inhalt Durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollte ursprünglich erreicht werden, dass bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Diese sogenannten Snippets sind in der Regel kürzer als drei Sätze und werden häufig im Internet in Suchergebnissen zusammen mit dem Titel und der URL angezeigt. Den Verlagen sollte das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Anzeige von Snippets in Suchergebnissen wäre daraufhin nicht mehr zulässig gewesen, sofern nicht zuvor bereits eine andere Regelung (Lizenzierung) mit dem Verlag getroffen worden wäre. Der Gesetzentwurf sah vor, dass für die Anzeige der Snippets in Suchergebnissen eine angemessene Vergütung an die Verlage zu zahlen wäre.
Ende Februar 2013 änderte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf in entscheidenden Punkten: Suchmaschinen sollen „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ nutzen dürfen, ohne den Verlagen Vergütungen zahlen zu müssen. Als Begründung wurde angegeben, dass andernfalls das Grundrecht auf Information eingeschränkt worden wäre. Verwiesen wurde auch darauf, dass der Bundesgerichtshof 2011 entschieden hatte, dass Google „Thumbnails“ genannte Vorschaubilder in Suchergebnissen zeigen darf.
Diskussion Leistungsschutzrechte gibt es bereits für einige andere Schutzgegenstände im Urheberrechtsgesetz. Sie sind in den geregelt. In einer Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) vom 7. Mai 2009 wurde die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger damit begründet, . Im Koalitionsvertrag wurde diese Forderung aufgegriffen. Dort heißt es in Zeile 4776:
In einer Rede auf dem Zeitungskongress des BDZV im September 2011 sagte Kanzlerin Angela Merkel, dass ein Leistungsschutzrecht in Vorbereitung sei:
Außerdem kündigte Merkel an, diese Bemühungen auch auf europäischer Ebene voranzutreiben.
Am 5. März 2012 verständigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung darauf, im Rahmen des Dritten Korbs der Reform des Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger einzuführen. Die gewerbliche Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet soll innerhalb einer Jahresfrist insbesondere für Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren kostenpflichtig sein. Inkasso und Verteilung der Entgelte soll eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Offen ist dabei weiterhin, wo die Grenze zwischen der kostenpflichtigen gewerblichen Nutzung und der privaten Nutzung verlaufen soll, die weiterhin frei sein werde.
Am 14. Juni 2012 wurde bekannt, dass ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Leistungsschutzrecht an Ministerien und Lobbykreise verschickt wurde. Dieser Entwurf, der besagt, dass in das Urheberrechtsgesetz die Paragrafen 87f bis 87h eingefügt werden sollen, kursierte auch im Internet.
Am 29. August 2012 beschloss das Bundeskabinett einen modifizierten Gesetzentwurf, der praktisch nur noch auf Suchmaschinen im Internet ausgerichtet ist und auf sämtliche andere mögliche Nutzer von Presseerzeugnissen keinen Einfluss mehr haben soll.
Eine am 16. August 2012 vom Piraten-Politiker Bruno Kramm eingebrachte Petition im Deutschen Bundestag forderte die Ablehnung des Leistungsschutzrechts. Die Zeichnungsfrist endete am 10. Oktober 2012. Das Quorum von 50.000 Unterschriften wurde nicht erreicht.
Am 27. November 2012 hat sich das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in einer Stellungnahme gegen das Leistungsschutzrecht ausgesprochen.
Argumente für ein Leistungsschutzrecht mini|Aufsteller pro Leistungsschutzrecht des VDZ mit einem Gegner des Gesetzes Für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird vorgebracht, es handele sich um eine Schutzlücke, da andere Verwerter wie zum Beispiel Tonträgerhersteller schon ein Leistungsschutzrecht hätten. Das Leistungsschutzrecht sei zudem nötig, um Presseverlage vor einem unlauteren Ausbeuten ihrer Leistung durch Suchmaschinen zu schützen. Internetportale erzielen erhebliche Werbeeinnahmen und setzen Aggregatoren ein, wobei sie aber die Arbeitsergebnisse von Journalisten benutzen, die wiederum von Verlagen bezahlt werden. Daher stehe den Verlagen ein Anteil an diesen Werbeeinnahmen zu.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger vertritt die Auffassung, die Verfolgung der Urheberrechte sei bei systematischer Ausnutzung der Presseinhalte nicht mehr möglich. Als wirtschaftliches Argument werden sinkende Umsätze der Zeitungen, Wochenzeitungen und Publikumszeitschriften von rund 14 Milliarden Euro im Jahr 2000 auf 11 Milliarden Euro im Jahr 2009 und die Verlagerung hin zu Online-Medien angeführt.
Argumente gegen ein Leistungsschutzrecht mini|Demonstration gegen das Leistungsschutzrecht, organisiert von dem Verein Digitale Gesellschaft Gegen ein Leistungsschutzrecht wird vorgebracht, Presseverleger seien schon durch das Urheberrecht hinreichend geschützt. Zudem könne jeder Verleger seine Informationsangebote sichern, indem er diese nicht gratis ins Internet stellt. Daneben sei niemand verpflichtet, seine Texte durch Suchmaschinen erfassen zu lassen, und könne deren Erfassung durch einen einfachen Indizierungsauschluss kontrollieren oder sogar ausschließen. Dabei kann auch, falls gewünscht, nur der Vorschautext abgeschaltet werden. Eine Auflistung in Teildiensten (zum Beispiel Google News) kann ebenfalls blockiert werden.
Weiter wird argumentiert, dass derjenige, der seine Produkte gebührenfrei ins Internet stellt, den freien Fluss dieser Inhalte nicht verbieten könne. Hinter einem Leistungsschutzrecht lauere die mehr oder weniger versteckte Forderung nach einem Gebührenerhebungssystem, das ein grenzüberschreitendes bürokratisches Monster impliziert, welches nicht zuletzt auch die sehr schwierige Abgrenzung zwischen den Leistungen klassischer Medienunternehmen und jenen anderer Akteure des Informationssektors (etwa Blogger) vornehmen müsste. Das Leistungsschutzrecht führe im Ergebnis also zu einer Art Steuer, mit der die Geschäftsmodelle der Presseverleger gestützt werden sollen.
Weiterhin zeigten statistische Analysen, dass es hohe Überschneidungen im Online-Auftritt klassischer Medien gibt, so dass das Pro-Argument der Gefahr einer demokratieschädlichen „Informationsausdünnung“ widerlegt sei. Stattdessen werde eine Differenzierung der Publikationswelt unter anderem durch Blogs realisiert.
Kritiker verwenden nicht selten den Vergleich, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sei ähnlich zu werten, als müssten die Gelben Seiten eine Vergütung an die darin aufgeführten Unternehmen zahlen.
Das RSS-Format ist durch aktuelle Entwürfe zudem in seiner Existenz bedroht. Der Anbieter eines Feedreaders etwa, bei dem Nutzer RSS-Feeds abonnieren können, müsste möglicherweise die Inhalte aller Zeitungsanbieter Deutschlands lizenzieren, auch wenn nur ein Bruchteil der Nutzer wirklich das jeweilige RSS-Feed abonniert. Da eine Kennzeichnung von lizenzpflichtigen Inhalten im Quellcode nicht zwingend ist, hat der Feedreader keine Möglichkeit, nur lizenzfreie Feeds zuzulassen. Die Bundesregierung hat auf Anfragen zu den rechtlichen Auswirkungen auf RSS ausweichend geantwortet, dass die allgemein-abstrakte Regelung nach Verabschiedung des Gesetzes auf konkrete Sachverhalte anzuwenden sein wird und über die Auslegung des Leistungsschutzrechts die Gerichte entscheiden werden.
Allgemein ist diese fehlende Kennzeichnungspflicht auch ein Hauptkritikpunkt am Leistungsschutzrecht. Der Journalist Mario Sixtus beschrieb etwa ein Szenario, in dem journalistische Inhalte niedriger Qualität produziert und von Google indiziert werden; Lizenzgebühren aber würden nur in den AGB vermerkt. Da die AGB nicht automatisch und durch Maschinen verstanden und entsprechend umgesetzt werden können, müsste Google nun Mitarbeiter einstellen, die regelmäßig die AGB aller indizierten Internetseiten auf plötzliche Preiserhöhungen prüfen, was jedoch aufgrund der gewaltigen Indexgröße von Google kaum möglich erscheint.
Wissenschaftliche Einschätzung und Gegenstimmen IGEL Im Dezember 2010 entstand die Gegen-Initiative „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL)“. Mehrere Organisationen und Internetportale wie der Chaos Computer Club, Creative Commons, der Freitag, Freischreiber, Google, gulli.com, die Heinrich-Böll-Stiftung, netzpolitik.org, Perlentaucher, Spreeblick und Wikimedia Deutschland unterstützen die Aktion. Auch einzelne Journalisten und der Landesverband Brandenburg des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) haben sich der Aktion angeschlossen.
Die Initiative beschreibt sich selbst:
Viele Unterstützer veröffentlichen kritische Beiträge über das Leistungsschutzrecht in Magazinen, Zeitungen und Blogs.
Als erster Verleger sprach sich Georg Schäff vom Donaukurier in Ingolstadt am 26. März 2012 gegen das Leistungsschutzrecht aus.
Max-Planck-Institut