Zur Abwicklung des Straßenverkehrs an Kreuzungen und Einmündungen gelten in Deutschland: Vorfahrtsregeln in Österreich: Vorrangregeln in der Schweiz und in Liechtenstein: Vortrittsregeln
Auf den Straßen gilt in den meisten Ländern mit Rechtsverkehr die Grundregel rechts vor links. Derjenige, der von rechts kommt, hat Vorfahrt (D), Vorrang (A) bzw. Vortritt (CH/FL), der andere ist wartepflichtig.
Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, wird die Vorfahrt durch entsprechende Zeichen geregelt. Dabei müssen Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen eindeutig erkennen können, welche Regel gilt. Es gibt also immer ein negatives (Wartepflicht) und ein positives (Vorfahrt) Verkehrszeichen. Meistens wird die Wartepflicht durch Fahrbahnmarkierungen noch verdeutlicht.
International sind die Verkehrsregeln im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr geregelt.
Geschichte
Den Ursprung hat diese Regel in der Schifffahrt (siehe Ausweichregeln zwischen Wasserfahrzeugen). Auf den Schiffen der Wikinger war das Ruder oder die Pinne seitlich rechts (wg. überwiegend Rechtshänder) am Boot angebracht und wurde am Achterdeck bedient. Da es zu dieser Zeit noch keine Umlenkrollen o. Ä. gab, konnte das Ruder nur mit direkter Verlängerung bedient werden. Der Rudergänger stand somit seitlich auf dem Achterdeck mit dem Gesicht nach rechts (Steuerbord) und dem Rücken nach links (Backbord). Da der Rudergänger nun nach rechts schaut, kann er eventuellen Verkehr in dieser Richtung gut beobachten, kann also Vorfahrt gewähren. Was in seinem Rücken passiert, ist für ihn jedoch nur schwer erkennbar. Daher bekam er Vorfahrt vor den dort fahrenden Schiffen.
Deutschland Die Vorfahrtregelung bezieht sich auf Fahrzeuge und deren Verhältnis zueinander auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh sind dabei den Fahrzeugführern gleichgestellt. In den übrigen Fällen wird der Begriff Vorrang verwendet.
Vorfahrt und Vorrang sind durch folgende Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den öffentlichen Verkehrsraum geregelt. Auf privatem Gelände gilt die StVO grundsätzlich nicht, zumindest nicht direkt. Es können von der StVO abweichende Regeln angeordnet werden, zum Beispiel, um Betriebsabläufe zu optimieren.
Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln § 6 Vorbeifahren
§ 8 Vorfahrt
Im Januar 2023 entschied der Bundesgerichtshof, dass auf Parkplätzen die Rechts-vor-links-Regel nicht gilt, sofern keine Vorfahrtsregelung getroffen ist.
Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter.Ziffer 2 Zu den Zeichen 306 und 307 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Zitat)
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Einschränkend gilt, dass Linksabbieger (Absatz 4) bzw. allgemein abbiegende Fahrzeuge (Absatz 3) dem entgegenkommenden Verkehr und Schienenfahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern, die sich in der gleichen Richtung bewegen, Vorrang gewähren müssen.
§ 8 Abs. 1a Kreisverkehr
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 19px (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 19px (Vorfahrt gewähren!) wie rechts zu sehen angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt ( Abs. 1a StVO). Insbesondere ist bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. So soll sichergestellt werden, dass ein rechts blinkendes Fahrzeug an der nächsten Kreisverkehrausfahrt diesen auch wirklich verlassen möchte und nicht bloß der Blinker noch vom Einfahrvorgang aktiv ist.
mini|links|100px|Zeichen 215: Kreisverkehr Wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt bei der Einfahrt in den Kreisverkehr rechts vor links ( Abs. 1a StVO). Die Fahrzeuge auf der Kreisfahrbahn sind dann gegenüber dem einfahrenden Verkehr wartepflichtig. Das Zeichen 215 19px ist kein vorfahrtregelndes Verkehrszeichen.
Sofern nicht beispielsweise durch Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwege andere Regeln zu berücksichtigen sind, gilt außerdem bei der Ein- und Ausfahrt aus einem Kreisverkehr gegenüber um den Kreisverkehr laufenden Fuß- oder Radwegen folgendes: Radfahrer sind sowohl gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden (gemäß Abs. 3 StVO) wie auch gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen (aufgrund der Teilnahme des Radverkehrs an der Vorfahrt der Kreisfahrbahn) bevorrechtigt. Fußgänger sind gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen gemäß Abs. 3 StVO bevorrechtigt, gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen dagegen gemäß Abs. 3 StVO wartepflichtig. Siehe auch Fußverkehr#An Kreuzungen und Einmündungen.
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2) oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1/325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen (wie z. B. Parkflächen oder Seitenstreifen) oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders ausgedrückt: Er hat allen anderen Verkehrsteilnehmern (auch Fußgängern und Radfahrern) Vorrang zu gewähren.
§ 35 Sonderrechte und § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Blaues Blinklicht (Rundumkennleuchte) zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ Das bedeutet auch, dass diese Einsatzfahrzeuge generell Vorrang haben, allerdings mit besonderer Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.
Ist es dem normalen Verkehrsteilnehmer nicht anders möglich, sofort freie Bahn zu schaffen, ist er angehalten, unter Wahrung der nötigen Vorsicht auch andere Verkehrsregeln zu übertreten, z. B. vorsichtig gerade so weit über eine rote Ampel zu fahren, dass das Einsatzfahrzeug passieren kann.
Gelbes Blinklicht allein signalisiert nur eine Gefahrenstelle. Besondere Regelungen im Sinne der Vorfahrt gelten dabei nicht.
Abschnitt II: Zeichen und Verkehrseinrichtungen § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil mini|180px|Phasen der Wechsellichtzeichen
Bei Ampeln (besser Verkehrsampeln, Lichtsignalanlagen, Lichtzeichenanlagen oder Wechsellichtzeichen) bedeuten die Farben Rot: „Halt vor der Kreuzung“, Rot-Gelb: „Halt vor der Kreuzung“ und „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“, Gelb: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Die Lichtzeichen gehen anderen Vorrangregeln wie Rechts-vor-links oder Verkehrszeichen vor.
Sind auf dem Lichtsignal Richtungspfeile (geradeaus, links, rechts, geradeaus-rechts, geradeaus-links) aufgebracht, gelten sie nur für die dargestellte Richtung bzw. die dargestellten Richtungen.
mini|100px|Zeichen 720: Grünpfeil Wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist, ist nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Die Regelung ist eine Kann-Regel. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der vor einem abbiegende Verkehrsteilnehmer sie nutzt. Er kann auch auf Grün warten. In diesem Fall muss man sich in Geduld üben und darf vor allem nicht hupen, sonst liegt unter Umständen eine Nötigung vor.
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Siehe oben, § 35 Sonderrechte + § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht. 51px|zentriert 85px|zentriert
§ 41 Vorschriftzeichen Wo straßenbegleitende Radwege für beide Richtungen freigegeben sind, weist das Zusatzzeichen 1000-32 über dem Zeichen 205 darauf hin. So haben die Zeichen das Gebot: „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!“
§ 42 Richtzeichen mini|100px|Beispiel für Zeichen Z 1002: Abknickende Vorfahrt. mini|100px|Zusatzzeichen „Verlauf der Vorfahrtstraße“ mini|100px|Zusatzzeichen „Verlauf der Vorfahrtstraße“ an der Kehre einer Serpentine
Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 (15px) kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger, „Blinker“, zu benutzen.
Das bedeutet, wenn man dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss man blinken und querenden Fußgängern den Vorrang gewähren. Da Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen stets gefährlich sind, verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zulassung von Fußgängerquerungen auf der Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße. Verstößt die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen diese Festlegungen, können sie Haftungsansprüche treffen.
Siehe auch Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland
Österreich Vorrangregeln Die österreichische StVO kennt folgende Vorrangregeln§19 Vorrang; Straßenverkehrsordnung 1960: Einsatzfahrzeugregel: Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht/Folgetonhorn haben immer Vorrang. Rechtsregel: Das von rechts kommende Fahrzeug hat Vorrang, sofern keine anderen Verkehrsregeln anwendbar sind. Schienenfahrzeugregel: Schienenfahrzeuge haben Vorrang, auch wenn sie von links kommen. Vorrangstraßenregel: Ein Fahrzeug auf einer Vorrangstraße hat Vorrang, auch gegenüber Rechtskommenden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug dem Verlauf der Vorrangstraße folgt. Wartepflichtsregel: Beim Verkehrszeichen „Vorrang geben“ muss der Lenker dem Querverkehr (auch Linkskommenden) den Vorrang gewähren. Bei einer „Halt“-Tafel (Stopp) gilt dies auch, es muss zusätzlich angehalten werden. Eine Zusatztafel kann den besonderen Verlauf einer Vorrangstraße angeben. Gegenverkehrsregel: Fahrzeuge, die geradeaus weiterfahren oder rechts abbiegen, sind gegenüber einem links abbiegenden Gegenverkehr vorrangberechtigt. Fließverkehrsregel: Fahrzeuge des fließenden Verkehrs haben gegenüber Fahrzeugen aus Nebenfahrbahnen, Fußgängerzonen, Hauseinfahrten, Wohnstraßen, Tankstellen, Parkplätzen und dergleichen Vorrang. Radfahrer, die einen Radfahrweg verlassen, sind wartepflichtig. Fahrzeuge aus Nebenfahrbahnen haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus Hauseinfahrten, Parkplätzen etc. „Nötigungsregel“: Ein Wartepflichtiger darf einen Vorrangberechtigten durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen nicht zum unvermittelten Abbremsen oder Ausweichen nötigen. Verzichtsregel: Ein Vorrangberechtigter kann auf seinen Vorrang verzichten. Dies ist einem Benachrangten deutlich zu signalisieren. Auch das verkehrsbedingte Anhalten ist ein Vorrangverzicht. Schienenfahrzeuge in einer Haltestelle verzichten nicht auf ihren Vorrang.
Verkehrszeichen
Schweiz und Liechtenstein
Hauptstraßen sind stets vortrittsberechtigt, Nebenstraßen nicht.
Die Beschilderung von vortrittsberechtigten Hauptstraßen sind stets in weißer Schrift auf blauem Hintergrund, die von Nebenstraßen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund. Es gilt auf Nebenstraßen der Rechtsvortritt, der besagt, dass das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt hat.Art. 36 SVG
Hauptstraßen Wegweiser mit blauem Hintergrund weisen auf vortrittsberechtigte Hauptstraßen hin.
Nebenstraßen Wegweiser mit weißem Hintergrund weisen auf nicht vortrittsberechtigte Nebenstraßen hin.
Weitere Zeichen
Andere Länder Länder mit Rechtsverkehr In den meisten Ländern, in denen rechts gefahren wird, gilt für die Vorfahrt ebenfalls die Grundregel rechts vor links. Artikel 18 Absatz 4 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr sieht für Länder mit Rechtsverkehr an Kreuzungen, außer von unbefestigten Straßen aus, ebenfalls rechts vor links vor. Sehr unterschiedlich ist dabei jedoch die Handhabung in den einzelnen Ländern.