mini|Deutscher EU-Heimtierausweis in Pass-Format mit ISO-Code DE und alphanumerischem Codevgl. Musterausweis, Anhang III zur Verordnung 577/2013, Abl. L 178/109 vom 28. Juni 2013 mit Erläuterungen zum Ausfüllen. Der EU-Heimtierausweis ist ein Dokument, das hinsichtlich Inhalt und Form bestimmten europarechtlichen Vorgaben entspricht und anhand dessen in der Europäischen Union ein Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus kontrolliert werden kann.

Rechtsgrundlagen Seit dem 29. Dezember 2014 legt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. In: ABl. L 178, 28. Juni 2013, S. 1. die Bedingungen für eine Mitnahme von Heimtieren, etwa bei Reisen in einen Mitgliedstaat, EU-weit einheitlich fest. Seit 21. April 2026 löste Teil VI der EU-Verordnung 2016/429 die Verordnung 576/2013 ab. Verpflichtend bleibt das Mitführen eines entsprechenden Ausweises. Die Anforderungen an Format, Layout und Sprache des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. In: ABl. L 178, 28. Juni 2013, S. 109. bzw. neu 2016/429. Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise bzw. Tätowierungen vor 2011 bleiben nach Art. 44 der Verordnung 576/2013 bzw. neu 2016/429 gültig.

Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren gilt dagegen in Deutschland die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. Gesetze im Internet.

Bedeutung Bestimmte Heimtiere dürfen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nur aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn für sie ein von einem Tierarzt ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt wird. Bestimmte Tiere (Hund, Katze, Frettchen) müssen durch die Implantierung eines Transponders (kurz „Chip“) oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde, gekennzeichnet sein. In ihrem Ausweis muss die Nummer stehen, mit dem das Tier gekennzeichnet ist. Aus dem Ausweis muss zudem hervorgehen, dass das Tier vor Tollwut geschützt ist. Bis auf streng regulierte Ausnahmen setzt dies voraus, dass 21 Tage nach der Erstimpfung, die frühestens ab der 12. Lebenswoche möglich sind, verstrichen sind bzw. die entsprechende Wiederholungsimpfung innerhalb der vorgeschriebenen Zeitabstandes durchgeführt wurde.

Eine Ausweiskontrolle darf von den Mitgliedstaaten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Kann ein Ausweis nicht vorgelegt werden, darf das Heimtier, wenn eine Rücksendung in das Herkunftsland unmöglich oder seine Isolierung im Aufenthaltsland nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit eingeschläfert werden.

Heimtiere, deren Verbringung durch die Verordnung 567/2013 und Verordnung 577/2013 reglementiert wird, sind gem. Art. 3 lit. b der Verordnung 576/2013 Hunde, Katzen und Frettchen (Anhang I Teil A der Verordnung 576/2013), außerdem bestimmte wirbellose Tiere, zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere, Amphibien, Reptilien, Vögel sowie Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind (Anhang I Teil B der Verordnung 576/2013). Die Anforderungen an die Ausweispflicht unterscheiden sich nach der Art der Tiere und danach, ob sie aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einen Drittstaat in die Mitgliedstaaten transportiert werden. Die Unterscheidung ist insbesondere durch die unterschiedliche Tollwutempfänglichkeit der Tiere und ihre Rolle in der Tollwutepidemiologie begründet.3. Erwägungsgrund zur Verordnung 576/2013.

Entstehung und rechtliche Entwicklung Verordnung 998/2003 und Entscheidung der Kommission 2003/803/EG Erstmals wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG die Einführung eines Ausweises für Heimtiere geregelt, vgl. Art. 5, 17 Verordnung 998/2003. Ziel war ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung die Harmonisierung der Bedingungen, nach denen Heimtiere über EU-Grenzen verbracht werden dürfen (Erwägungsgrund 1), wobei eine explizite Regelung nur in Hinblick auf die Tollwut erfolgte. Auf Grund der wesentlich verbesserten Tollwut-Seuchenlage in allen Unionsländern waren auch das Vereinigte Königreich und Schweden bereit, sich auf den in der Verordnung festgeschriebenen Kompromiss zu einigen und ihre national geltenden Quarantäne-Vorschrift, jedenfalls nach einer Übergangszeit, zugunsten der festgeschriebenen Impfnachweislösung aufzugeben (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung).

Die Richtlinie sah im Hinblick auf den Tollwutschutz vor, dass für den Grenzübertritt von bis zu 5 Hunden, Katzen bzw. Frettchen, die als Heimtiere gehalten wurden, ein wirksamer Tollwutimpfschutz bestehen und in einem Ausweis dokumentiert sein müsse, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Gem. Art. 4 der Verordnung war zur Identifikation für eine Übergangszeit von acht Jahren eine „deutlich erkennbare“ Tätowierung oder ein „elektronisches Kennzeichen (Transponder)“ nach ISO-Norm 11784 oder 11785 erforderlich. Für die Verbringung von Heimtieren nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sah die Verordnung einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 vor, innerhalb derer diese Länder auch eine Blutuntersuchung mit Titer-Bestimmung verlangen konnten (vgl. Art. 6 der Verordnung).

Ein verbindliches Muster für den geforderten Ausweis sah die Verordnung nicht vor, insbesondere tauchte auch die Bezeichnung als „Heimtierausweis“ oder „EU-Heimtierausweis“ in der Verordnung nicht auf. Jedoch enthielt die Verordnung in Art. 17 die Aufforderung an die Kommission, ein entsprechendes Muster für die Mitgliedsstaaten festzulegen, was diese mit der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, 2003/803/EG, auch tatEuropäische Kommission: und damit den EU-einheitlichen „Heimtierausweis“ schuf.

Die Verordnung 998/2003 wurde zum 3. Juli 2004 wirksam und wurde durch die Nachfolgeverordnung 576/2013 mit Ablauf des 28. Dezember 2014 aufgehoben (vgl. Art. 43 Abs. 1, 45 Verordnung 576/2013).

Verordnung 576/2013 und Durchführungsverordnung 577/2013 Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfolgte eine Überarbeitung des vorherigen Rechts mit Wirksamkeit zum 29. Dezember 2014. Für den Heimtiertierhalter im EU-Verkehr waren die Veränderungen in der Sache jedoch nicht gravierend. Im Erwägungsgrund 22 wurde nunmehr jedoch festgehalten, dass „die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden [sollten].“ Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 lit. f.) der Verordnung 576/2013 sind diese „Ausweise“ definiert als

Dieser Durchführungsrechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Verordnung 577/2013 verweist in Art. 3 auf Anhang III Teil 1, in dem das Muster für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen („Heimtierausweis“) festgelegt wird.Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

Art. 4 Verordnung577/2013 verweist für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland in die Mitgliedstaaten auf das Muster für eine „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Anhang IV Teil 1.Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat

Verordnung 2016/429 Ab dem 21. April 2026 werden für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle der Verordnung 576/2013 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) gelten.. In: ABl. L 84, 31. März 2016, S. 1 (Teil VI §§ 244–256, 270 Abs. 2, 277).Axel Stockmann: Das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union. Deutsches Tierärzteblatt 2021, S. 288, 295.

Ausweis für Hunde, Katzen und Frettchen Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Form und Inhalt des EU-Heimtierausweises mini|Angaben zu Identität und Kennzeichnung eines Hundes gem. Art. 21 Abs. 1 lit. a, b Verordnung 576/2013. Form und Inhalt des EU-Heimtierausweises für Hunde, Katzen, Frettchen sind in Art. 21 der Verordnung 576/2013 geregelt. Er muss folgende Angaben enthalten: Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt; Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum (Signalement) nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres; Name und Kontaktinformationen des Tierhalters; Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt; Unterschrift des Tierhalters; gegebenenfalls Angaben über die Tollwutimpfung; gegebenenfalls Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern; Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, beispielsweise Behandlungen gegen den Fuchsbandwurm; sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

Außerdem muss der Pass eine Nummer tragen, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Ausstellung mini|Transponder mit Einmal-Injektionswerkzeug zur Tieridentifikation Den EU-Heimtierausweis können alle behördlich ermächtigten Tierärzte im Bereich der EU ausstellen und fortführen, unabhängig vom Wohnort des Tierbesitzers und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tieres. Der Tierarzt muss bei der Ausstellung eines EU-Heimtierausweises gem. Art. 22 Verordnung 576/2013 das folgende Verfahren einhalten: Er muss überprüfen, dass das Heimtier durch die Implantierung eines Transponders gekennzeichnet ist. Er hat die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß auszufüllen. Der Tierhalter muss den Ausweis unterschreiben.

Verbringung aus einem Drittstaat in die EU