mini|400px|Amts- und Regierungssitze der (Teil-)Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (1908) Das Staatssystem Mecklenburgs bestand bis 1918 aus einem feudalen Ständesystem. Die Landesfürsten waren in Mecklenburg auf die Mitbestimmung der Landstände angewiesen. Die Exekutive des mecklenburgischen Staates lag beim Landtag, von dem die Landesfürsten in Person ausgeschlossen waren.

Seit der frühen Neuzeit praktizierte das mecklenburgische Fürstenhaus auf Grundlage von Hausverträgen verschiedene Herrschaftsteilungen, die innerhalb des mecklenburgischen Staates zum Bestehen verschiedener Teilherzogtümer bzw. Teilgroßherzogtümer führte (Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Mecklenburg-Strelitz). Im Gegensatz zu anderen Staaten war es in Mecklenburg nie zur Herausbildung des Absolutismus gekommen.

Durch die Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin vom 17. Mai 1920 und das Landesgrundgesetz von Mecklenburg-Strelitz vom 29. Januar 1919 (24. Mai 1923) wurden beide Teilherrschaften als Freistaaten parlamentarisch-demokratische Republiken und erlangten damit erstmals politische Autonomie. Am 1. Januar 1934 wurden die Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz unter dem Druck des NS-Regimes zum Land Mecklenburg wiedervereinigt.

(Groß-)Herzogtümer (bis 1918) Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie beispielsweise im Königreich Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß-)Herzogtümern nie gegeben. Verhältnisse des mittelalterlichen Feudalwesens bestanden bis zum Ende der Monarchie und machten Mecklenburg zuletzt zum rückständigsten Staat des deutschen Kaiserreichs.

Landesaufbau Der mecklenburgische Staat bestand im Wesentlichen aus drei Territorien: dem Domanium, das heißt dem landesherrlichen (d. h. herzoglichen, später großherzoglichen) Besitz (zuletzt getrennt nach den Linien Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz), der Ritterschaft, das heißt dem ritterschaftlichen Besitz mit den Klöstern, der Landschaft, das heißt den Städten und ihrem städtischen Landbesitz und den zugehörigen Kämmereigütern.

Ritterschaft und Landschaft beider (Teil-)Großherzogtümer – die sog. Landstände – bildeten seit 1523 eine gemeinschaftliche Körperschaft, die „Union der Landstände“ oder „Landständische Union“. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter in dem mecklenburgischen, wendischen und stargardischen Kreis. Die Landschaft bestand aus den Obrigkeiten der 49 landtagsfähigen Städte. Dazu kamen noch die säkularisierten Landesklöster und ihre Gebiete sowie die erst seit 1803 wieder zu Mecklenburg gehörende Seestadt Wismar. Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es die (landtagsfähigen) Städte sowie domaniale und ritterschaftliche Ämter. Unter den Städten besaßen neben der Seestadt Rostock die sogenannten Vorderstädte (Parchim, Güstrow und Neubrandenburg) besondere Rechte.

Die Gebiete des Domaniums, der Ritterschaft und der Landschaft waren jedoch nicht zusammenhängend, sondern regellos durcheinander über das ganze Land verteilt. Es gab keine in sich abgeschlossenen Verwaltungsbezirke wie beispielsweise in Preußen. Nur das Domanium war in Verwaltungskreise gegliedert, für die das jeweilige Domanialamt zuständig war. Im ritterschaftlichen Gebiet gab es keine Verwaltungsbehörden, sondern lediglich die Ämter, die für die Erhebung der Hufensteuer zuständig waren, die sogenannten ritterschaftlichen Ämter. Die Städte verwalteten sich selbst.

In politisch-historischer Hinsicht war das (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin aus fünf zusammenhängenden Landesteilen zusammengesetzt: dem sogenannten „mecklenburgische Kreis“ mit der Grafschaft Schwerin und dem Fürstentum Mecklenburg, dem sogenannten „wendischen Kreis“, der Herrschaft Rostock und der Herrschaft Wismar.

Das (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wurde von der Herrschaft Stargard (der sogenannte „stargardische Kreis“) mit der Hauptstadt Neustrelitz und der Vorderstadt Neubrandenburg und dem Fürstentum Ratzeburg gebildet.

Domanium mini|Amt und Gut Wredenhagen im Domanium Mecklenburg-Schwerins Das Domanium der (Groß-)Herzogtümer stellte das unmittelbare Eigentum des jeweiligen (Groß-)Herzogs dar und umfasste in beiden mecklenburgischen Landesteilen etwa 40 Prozent des ganzen Landes. Im Landesteil Schwerin umfasste es 5604,05 Quadratkilometer und im Landesteil Strelitz 1652 Quadratkilometer.

Rechte des Landesherrn Es hatte den Charakter eines Familien-Fideikommisses und vererbte sich zusammen mit der Landesherrschaft. Daher lag es immer in der Hand des jeweiligen Landesherrn. Aus den Einkünften des Domaniums wurden die Kosten des fürstlichen Haushalts gedeckt. Die verfassungsmäßige Vertretung des Domaniums und seiner Bevölkerung übernahm ausschließlich der Grundherr des Domaniums, der Herzog.

Die vorübergehende Trennung des Domaniums in einen Teil der zur Deckung der Kosten des fürstlichen Haushalts bestimmt war und einen größeren Teil, der in ein lediglich staatlichen Zwecken dienendes Staatsgut umgewandelt wurde, hatte nur insofern Bedeutung erhalten, als in administrativer Hinsicht zwischen Domainen im engeren Sinne und Domainen des großherzoglichen Haushalts (sog. Hausgüter) unterschieden wurde.

Der Landesherr war berechtigt, das Domanium zu vergrößern, jedoch in der Veräußerung durch die Rechte der Agnaten beschränkt. Darüber hinaus war zwar keine rechtliche, aber eine faktische Beschränkung der Veräußerung insofern gegeben, als die Einkünfte des Domaniums nach der Verfassung für die Kosten der Landesherrschaft bestimmt waren und eine Veräußerung daher, soweit deswegen eine Verminderung der Landeseinkünfte zu befürchten gewesen ist, auf Widerspruch der Stände gestoßen wäre. Allerdings stand dem Landesherrn das Recht sogenannter Administrativverkäufe zu, durch welche nicht das Eigentum, sondern ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden verkauft wurde. Auf diese Möglichkeit gründete sich ab 1869 in Mecklenburg-Schwerin die Schaffung eines Domanialbauernstandes mit Hilfe von Erbpachtverträgen.

Verhältnisse der Domanialbauern mini|Scheune eines alten Erbpachthofs in Graal-Müritz, Domanialamt Ribnitz (um 1900)

Die früheren Domanialbauern besaßen kein Eigentum an Grund und Boden, sondern waren jederzeit kündbare Zeitpächter des von ihnen bewirtschafteten Landes. Faktisch war der Verbleib des bewirtschafteten Landes in derselben Familie zwar die Regel, allerdings wurde der Bauernstand so in völliger Abhängigkeit erhalten und besaß keine Sicherheit und Garantien der Stabilität seiner wirtschaftlichen Lage.

Im Domanium Mecklenburg-Schwerins wurden 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpächtern zu Besitzern (Erbpächtern), womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs- und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstücken erwarben. Die Erbpachtstellen waren vererblich, verschuldbar und unter Vorbehalt eines landesherrlichen Bestätigung- und Vorkaufsrechts frei veräußerlich. Als Gegenleistung für die Vererbpachtung zahlten die Bauern ein einmaliges sogenanntes Erbstandsgeld und eine jährliche Pacht. Die freie Verfügbarkeit über den Besitz war fortan nur insofern beschränkt, dass eine Teilung oder eine Zusammenlegung der einmal in Erbpacht gegebenen Stellen nicht zulässig war. Der Erbpächter konnte den Gutsnachfolger, den Wert und die Abfindung für das Gut bestimmen. Mit landesherrlicher Zustimmung konnte er die Veräußerung und Verschuldbarkeit auch für spätere Nachfolger untersagen und es konnten somit Bauernfideikommisse eingerichtet werden.

Allerdings war mit den Erbpachtgütern nicht das Recht zur Teilnahme an den Landtagen (Landstandsrecht) verbunden. Die Domanialbauern waren daher weiterhin von der öffentlichen Mitwirkung ausgeschlossen. Die Landeshoheit über das Domanium hatte ausschließlich der Landesherr bzw. der Herzog. Allerdings bestand ein bedeutender Unterschied zwischen den faktischen Verhältnissen im Domanium und in der Ritterschaft. Das Domanium war zu groß, um allein durch den Landesherrn verwaltet zu werden. Allgemeine Verordnungen, Dienstanweisungen und eine zum Teil wohlwollende Beamtenschaft boten eine gewisse Gewähr für eine loyale und korrekte Handhabung der Staatsgewalt.

Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe Im Domanium gab es 1888 größere landwirtschaftliche Betriebe in Form von 230 Pachthöfen und 107 Erbpachthöfen, mittlere Betriebe bestehend aus 5337 Erbpachtstellen, 101 Hauswirtstellen und kleine Betriebe bestehend aus 7222 Büdnerstellen und 7105 Häuslerstellen.

Ritterschaft mini|Gutshaus des ehemaligen Allods Ivenack im Bezirk des eigens dafür zuständigen ritterschaftlichen Amtes Ivenack im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin mini|Gutshaus des ehemaligen Lehnguts Hohen Luckow im Bezirk des ritterschaftlichen Amtes Bukow im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Die Ritterschaft bestand grundsätzlich aus dem als Vasallen grundbesitzenden niederen Adel, später auch dem grundbesitzenden Bürgertum und den Klöstern. Das Ritterschaftliche Gebiet umfasste ca. 46 % der Gesamtfläche und war in Landesteil Schwerin 6037,61 km², im Landesteil Strelitz 640 km² groß.

Zugehörigkeit Zur Ritterschaft zählten die Besitzer aller im Jahre 1755 als zur Ritterschaft gehörig anerkannten Grundstücke. Zur Ritterschaft gehörten außerdem die sogenannten Incamerata. Das waren alle lehnbaren und allodialen Hauptgüter der drei Kreise (dem mecklenburgischen, wendischen und stargardschen Kreis), die Klostergüter, die Güter des Rostocker Distriktes, die Landgüter der Herrschaft Wismar und die im Eigentum der Städte liegenden bzw. der städtischen Kirchen stehenden aber der Stadtfeldmark nicht einverleibten Güter (sog. Kämmerei- und Ökonomiegüter).

Als ritterschaftlich galt jedes Gut, auf welche die ritterschaftlichen Hufensteuern erhoben wurden und welches in den ritterschaftlichen Hufenkataster aufgenommen war.

Rechte der Ritterschaft Mit dem jeweiligen ritterschaftlichen Gut war das Recht der Landstandschaft verbunden, d. h. das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte gegenüber dem Landesherrn zu vertreten. Die Grundherren der ritterschaftlichen Güter hatten gegenüber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse. Außerdem hatten die Gutsbesitzer Schrift- und Kanzleisässigkeit, Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie das Brau- und Brennereirecht ohne Abgaben, das Mühlenrecht und das Patronatsrecht inne. Die Ritterschaft bestand 1888 aus 634 Mitgliedern.

Das Recht der Landstandschaft war allerdings nur mit einem Teil der Güter als dauerndes, unverlierbares Recht verknüpft. Landtagsfähige Güter konnten jedoch mit landes- und lehnherrlicher Genehmigung aus Nebengütern und Teilen von Hauptgütern gebildet werden. Voraussetzung dafür war, dass sowohl das zurückbleibende als auch das abgetrennte Gut eine Größe von mindestens zwei katastierten Hufen besaß. Auch die Veräußerung von Teilen eines Gutes zur Einverleibung in ein anderes Gut war nur ab einer bestimmten Mindestgröße zulässig. Eine Veräußerung zu selbstständigem freiem Eigentum war dagegen ausgeschlossen. Die ritterschaftlichen Güter waren teilweise allodiale und teilweise belehnte Güter. Viele der Güter beider Art waren zudem Fideikommisse. Lehngüter konnten nach den geltenden Bestimmungen zu Allodialgütern umgeformt werden. Für diese allodifizierten Lehngüter bestand eine die Anwendung des gemeinen Erbrechts beschränkende Intestaterbfolge, während die Vererbung der Lehngüter nach Maßgabe des mecklenburgischen Lehnsrechts vollzogen wurde.