Die Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen ist im Kreditwesen eine Sicherungsübereignung, die bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen als Kreditsicherheit dient. Sie ist neben dem Leasing eine der beiden Arten der Fahrzeugfinanzierung.

Allgemeines Kraftfahrzeuge gehören zu den teuersten Konsumgütern und bedürfen deshalb beim Kauf oft einer Finanzierung. Als am 22. Februar 1926 die Ford Credit Company AG (heute Ford Bank) als erste Autobank begann, setzte sie sich zum Ziel, breiten Bevölkerungsschichten die Anschaffung eines Automobils zu ermöglichen. Kraftfahrzeuge waren damals für die meisten Konsumenten noch unerschwinglich, und klassische Kreditinstitute waren zur Finanzierung zunächst nicht bereit. Durch die Gründung der herstellergebundenen Autobanken kam es erstmals zur Trennung zwischen Warenproduktion und Absatzfinanzierung.

Mit der zunehmenden Verbreitung des Automobils durch gestiegene Einkommen weiterer Bevölkerungsschichten intensivierte sich nach 1950 im Rahmen des Wirtschaftswunders auch der Finanzierungsbedarf. Die Privathaushalte begannen, die Fremdfinanzierung auch bei Kreditinstituten außerhalb der Autobanken zu beschaffen. Als Kreditsicherheit diente die Sicherungsübereignung der finanzierten Kraftfahrzeuge. Die Eigenheit dieser Sicherungsübereignung lag darin, dass bei Kraftfahrzeugen mit dem Fahrzeugbrief untrennbar eine Urkunde verbunden war, die im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eine wesentliche Rolle spielen sollte.

Zulassungsbescheinigung Teil II Hierbei sind spezifische Bestimmungen zu beachten, die im Zusammenhang mit der Zulassungsbescheinigung Teil II – dem früheren Fahrzeugbrief – stehen. Die Rechtsverhältnisse zum früheren Kfz-Brief waren in den §§ 24 ff. StVZO geregelt, die mit Einführung der Zulassungsbescheinigung im Januar 2005 aufgehoben wurden. Diese Bestimmungen regelten jedoch mehr die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und nicht die zivilrechtlichen Eigentumsfragen. Das gilt auch für die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (VZF), die unter anderem die Rechtsverhältnisse der Zulassungsbescheinigung regelt.

Deshalb bestehen weiterhin erhebliche Lücken im Hinblick auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Kraftfahrzeug. Für die Schließung dieser Lücken und die zivilrechtliche Einordnung des früheren Kfz-Briefs hat daher die BGH-Rechtsprechung in einer Vielzahl von Urteilen sorgen müssen. Die nachfolgende Rechtsprechung des BGH zum früheren Kfz-Brief ist auf die Zulassungsbescheinigung Teil II weitgehend analog anwendbar, weil sich der Rechtscharakter dieser Urkunde nicht geändert hat.

Rechtscharakter der Urkunde Die Kfz-Zulassungsbescheinigung ist eine fälschungsgesicherte amtliche Urkunde zur Klärung der Verfügungsberechtigung an einem Kfz und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die Verfügungsberechtigung bezieht sich hier lediglich auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für ein Kfz. Die Kfz-Zulassungsbescheinigung ist weder Wert- noch Traditionspapier und auch keine Beweisurkunde, sondern nur ein „hinkendes Beweiszeichen“. Die Zulassungsbescheinigung ist ein bloßes Hilfspapier.BGH NJW 1978, 1854 Daher ist die Eintragung in der Kfz-Zulassungsbescheinigung kein Beweis für das Eigentum am Kfz. Der Besitz des Kfz mit Zulassungsbescheinigung gibt jedoch den Rechtsschein der Verfügungsgewalt über ein (gebrauchtes) Kfz. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist. Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des BGB durchgreift, hat daher auch die Person, die die Kfz-Zulassungsbescheinigung besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen.BGH NJW 2004, 217 =

Grundlagen Bereits im Juni 1953 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Kfz-Brief den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten schützen soll. BGH, Urteil vom 25. Juni 1953, Az.: III ZR 353/51 = Zudem ist nach der Verkehrsauffassung zu vermuten, dass demjenigen, der nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung ist, das Fahrzeug nicht gehört.BGH WM 1967, 448 = openJur 2011, 117496 Die Zulassungsbescheinigung gibt zwar keinen Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse am Kfz, weil nicht der Eigentümer, sondern der Halter des Kraftwagens eingetragen ist. Jedoch pflegen Vorbehaltseigentümer oder Sicherungsnehmer die Zulassungsbescheinigung zurückzubehalten oder sich übergeben zu lassen, so dass der Besitz der Zulassungsbescheinigung zwar keine rechtliche Bestätigung des Eigentums am Kfz bedeutet, aber tatsächlich dafür spricht, dass der Besitzer der Zulassungsbescheinigung auch Eigentümer des Kraftwagens ist.BGH, Urteil vom 4. Mai 1977, Az.: VIII ZR 3/76 = Zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs gehört es regelmäßigBGH, Urteil vom 5. Februar 1975, Az.: VIII ZR 151/73 = , dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.BGH, Urteil vom 11. März 1991, Az.: II ZR 88/90 =

Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung steht nach Abs. 2 BGB dem Kfz-Eigentümer zuBGH NJW 1960, 397, Kfz und Zulassungsbescheinigung sind untrennbar verbunden.BGH, Urteil vom 29. April 1964, Az.: VIII ZR 34/63 = Ein gutgläubiger Erwerb des Kfz ohne Kfz-Zulassungsbescheinigung ist deshalb nicht möglich ( Abs. 2 BGB). Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines Kfz, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung vorlegen lässt, um die Berechtigung des Verkäufers prüfen zu können. Daher muss der Umstand, dass der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung nicht vorlegen kann, beim Käufer Argwohn erwecken und Anlass zu weiteren Nachforschungen geben.BGH, Urteil vom 13. April 1994, Az.: II ZR 196/93 =

Eigentum am Kraftfahrzeug Die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug ist nicht notwendig mit Eigentum verbunden, denn den Antrag auf Zulassung kann jeder Halter stellen, ohne dass er rechtlicher Eigentümer sein muss. Verfügungsberechtigung bezieht sich hier lediglich auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für ein Kfz. In C.4c der Zulassungsbescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen“. Der rechtliche Eigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Aushändigung der Zulassungsbescheinigung und auf Eintragung seines Namens hierin. Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ist vielmehr regelmäßig derjenige, dem das Fahrzeug übereignet wurde.

Zivilrechtlich wird deshalb nur derjenige Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, der sich mit dem früheren Eigentümer über die Übertragung des Eigentums geeinigt hat und dem zusätzlich das Kraftfahrzeug übergeben wurde. Die Zulassungsbescheinigung hat in diesem Zusammenhang keine unmittelbare Funktion im Veräußerungsvorgang; eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung ersetzt deshalb nicht die tatsächliche Übergabe des Fahrzeuges. Umgekehrt ist auch eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung möglich, denn sie ist kein Traditionspapier. Dies allerdings ermöglicht nach der zitierten BGH-Rechtsprechung und der Gesetzeslage keinen gutgläubigen Eigentumserwerb am Fahrzeug.

Nach der ständigen Rechtsprechung, die der BGH in einer Reihe von Entscheidungen entwickelt hat, begründet beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz der Zulassungsbescheinigung jedoch allein nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB bzw. HGB erforderlichen Rechtsschein. Unterlässt der Käufer schon die Prüfung der Zulassungsbescheinigung, so ist nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis begründet.BGH, Urteil vom 5. Februar 1975, Az.: VIII ZR 151/73 = ; „Gebrauchtwagenhändler-Fall“ Nach ständiger Rechtsprechung besteht beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen („Verdachtssituation“), wenn Veräußerer und in den Papieren verzeichneter Eigentümer nicht identisch sind.BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, Az.: VIII ZR 331/86 =

Zulassungsbescheinigung und Sicherungsübereignung Ein wesentlicher Teil der BGH-Rechtsprechung befasst sich mit Rechtsfragen zur Sicherungsübereignung von Fahrzeugen und dem Schicksal der Zulassungsbescheinigung II. Der Sicherungsgeber bestätigt im Sicherungsvertrag, dass er als Eigentümer über das zu übereignende Kraftfahrzeug verfügungsbefugt ist und wird zudem im Sicherungsvertrag verpflichtet, dem Kreditinstitut die Zulassungsbescheinigung II im Original zu übergeben. Eine finanzierende Bank handelt nämlich grob fahrlässig, wenn sie sich nicht die Zulassungsbescheinigung bei einer Sicherungsübereignung des Kfz aushändigen lässt.BGH WM 1970, 658 Zudem ist die finanzierende Bank bösgläubig, wenn sie sich nicht aufgrund der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung davon überzeugt, dass der Sicherungsgeber verfügungsbefugt ist.BGH, Urteild vom 5. Februar 1975, Az.: VIII ZR 151/73 = Wie bei jeder Sicherungsübereignung hat das sicherungsnehmende Kreditinstitut anhand geeigneter Dokumente die Eigentumsverhältnisse zu klären, um überhaupt Eigentümerin des Sicherungsgutes werden zu können; regelmäßig ist der Kaufvertrag vorzulegen. Der gute Glaube einer Bank ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn in der Zulassungsbescheinigung eine andere Person als der Sicherungsgeber vermerkt ist oder die Zulassungsbescheinigung keine Haltereintragung ausweist.BGH, Urteil vom 30. Oktober 1995, Az.: II ZR 254/94 = BGH WM 1996, 172 Bei importierten Fahrzeugen werden den Banken im Rahmen der Sicherungsübereignung besondere Prüfungspflichten auferlegt.BGH, Urteil vom 13. April 1994, Az.: II ZR 196/93 0 Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen.BGH, Urteil vom 13. Mai 1996, Az.: II ZR 222/95 =

Wertermittlung bei der Sicherungsübereignung Bei der Neuwagenfinanzierung dient der im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreis bei der Sicherheitenbewertung als Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswerts. Dieser und die Festlegung der Beleihungsgrenze werden in den einzelnen Gruppen der Kreditinstitute (Sparkassen, Raiffeisenbanken, Private Banken) unterschiedlich behandelt, so dass allgemein gültige Aussagen nicht gemacht werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beleihungsgrenzen bei der Beleihung von gängigen Kraftfahrzeugen maximal 50 % des Kaufpreises nicht überschreiten. Bei Gebrauchtwagen wird als Wertmaßstab die Schwacke-Liste (oder Eurotax) herangezogen, deren ausgewiesene Zeitwerte ebenfalls mit maximal 50 % beliehen werden können. Dabei passt sich die Kreditlaufzeit an die gewerbliche Abschreibungsdauer der Fahrzeuge an, überschreitet also allgemein nicht die Dauer von fünf Jahren.

Beleihung