Die Herrschaft Heitersheim war ein Territorium im Breisgau, das sich nach 1272 bildete und größtenteils mit der Geschichte des Großpriorats Deutschland des Malteserordens als dessen Sitz und Lehen verbunden ist. 1803 wurde die Herrschaft für kurze Zeit ein reichsunmittelbares Territorium. Bereits 1806 wurde die Herrschaft Heitersheim dann Teil des Großherzogtums Baden.
Geschichte Ausbildung der Grundherrschaft mini|links|Letzter erhaltener Grenzstein bei Heitersheim Die Geschichte der Herrschaft Heitersheim beginnt im Jahre 1272Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620. LIT Verlag, ISBN 3-8258-4500-1, S. XV., als Ritter Gottfried d. J. von Staufen, ein Lehensmann der Fürstabtei Murbach, das Gut von Heitersheim und andere kleinere Güter, sowie den Kirchsatz an die Freiburger Kommende der Johanniter stiftete. 1288 übergab Ludwig Ederli den Zehnten von Schlatt an die Johanniterkommende Freiburg. Otto von Staufen als sein Lehensherr bestätigte die Schenkung und verzichtete seinerseits auf sein Anrecht auf den Schlatter Zehnten. Die Schenkung wurde wenige Tage später vom Konstanzer Bischof Rudolf bestätigt.
Die eigentliche Herrschaft bildete sich jedoch erst, als es den Johannitern gelang, umliegende Dörfer und Güter mit dem Heitersheimer Hofe zu vereinigen. Neben weiteren Gütern in Heitersheim erwarben sie 1298 Weinstetten bei Bremgarten (Hartheim am Rhein), 1313 Bremgarten und 1315 Grißheim. 1362 verkauften der Komtur Konrad von Friesen und die Brüder und Schwestern des Schlatter Lazaritenhauses den Johannitern in Freiburg für 112 Gulden Haus, Hof und Kirche von Schlatt (Bad Krozingen) mit dem Zubehör und Patronat. Die Johanniter mussten allerdings auch die beträchtlichen Schulden des Ordenshauses, die sich auf 246 Goldgulden, 18 Mark Silber und 172 Scheffel verschiedenen Getreides beliefen, übernehmen. 1371 verkaufte Graf Egino IV. von Freiburg schließlich das gesamte Dorf Schlatt für 200 Goldgulden an die Johanniter, die damit ihren Besitz in Schlatt abrunden konnten.Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620. S. XVI.
Bildung der Komturei Ab 1335 ist schließlich auch eine direkte Niederlassung einiger Johanniter in Heitersheim bezeugt, von da an bestand in Heitersheim eine eigene Komturei, die anfänglich noch personell und von der Bedeutung hinter der Kommende in Freiburg im Breisgau zurückstand. So war der erste Komtur der Kommende Heitersheim, Nikolaus Weißlin, der ab 1419 bezeugt ist,Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620, S. XVII. zugleich auch Komtur des Hauses in Freiburg. Allerdings war der Besitz der Heitersheimer Niederlassung größer, sodass nach und nach die Bedeutung Freiburgs abnahm und schließlich, als Sébastien Le Prestre de Vauban 1667/68 das Johanniterhaus in Freiburg durch seinen Festungsbau abbrechen ließ, ganz aufgegeben wurde. Nachdem der Orden auch noch die Besitzungen von Freiburg, nämlich St. Georgen (Freiburg im Breisgau), Uffhausen und Wendlingen, sowie Gündlingen und Eschbach (Markgräflerland) hatte erwerben können, änderte sich bis 1803 an der Größe der Herrschaft nichts, sodass ihre Größe lediglich 50 km² mit etwa 5000 Einwohnern betrug.Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620., S. X. Sie gehörte bis 1803 zu den Breisgauer Landständen und galt als Lehen desselbigen.
Sitz des Großpriorats der deutschen Malteser mini|Schloss Heitersheim
Die Herrschaft Heitersheim war ab 1505 Sitz des Großpriors und damit der administrative Mittelpunkt der meisten Malteserorden-Niederlassungen im Heiligen Römischen Reich.Auszug aus dem Ordenskalender von 1794, herausgegeben durch die Historische Gesellschaft der Malteserstadt Heitersheim e. V., Seite 20 ff. Bereits 1428 hatte das Generalkapitel des Ordens in Rhodos Heitersheim zum Sitz des Großpriors von Deutschland bestimmt. Die Umsetzung dieses Beschlusses ließ jedoch auf sich warten. Rudolf von Werdenberg (1486–1505) residierte als erster weitgehend in Heitersheim und Johann V. Heggenzer von Wasserstelz (1505–1512) verlegte dann den Sitz endgültig hierher. Von 1500 bis 1505 war der Historiker Jakob Mennel Kanzler der Johanniter. Im Mai 1525 wurde das Johanniterschloss in Heitersheim durch die aufständischen Bauern geplündert.Karl Seith: Das Markgräflerland und die Markgräfler im Bauernkrieg des Jahres 1525, Karlsruhe 1926, S. 48/49
1786 wurde der Schriftsteller Joseph Albrecht von Ittner zum Kanzler des Großpriors berufen. Er nahm dieses Amt bis 1805 wahr und trat dann in die Dienste des Großherzogtums Baden.
Reichsunmittelbares Fürstentum Durch die Erhebung von Georg Schilling von Cannstatt (1490–1554), Großbailli und Großprior des Malteserordens, zum Reichsfürsten wurde die Herrschaft Heitersheim seit 1548 Reichsfürstentum. 1803 wurde die Herrschaft Heitersheim durch den Reichsdeputationshauptschluss außerordentlich begünstigt und durch die rechtsrheinischen Besitzungen des Bischofs von Basel, wie auch durch die gesamten Besitzungen des Klosters St. Blasien um ein Vielfaches erweitert. Allerdings blieb die praktische Umsetzung des Reichsdeputationshauptschlusses durch den Widerstand des Klosters St. Blasien aus.Aus der Geschichte des Klosters St. Blasien im Schwarzwald. Herausgeber Stadt St. Blasien, 1997, ISBN 3-7826-9058-3 im Konkordia Verlag, Seite 67.
Mediatisierung 1806 wurde per Edikt des Generals Jean-Nicolas de Monard am 28. Januar der Breisgau an Baden übergeben. Heitersheim galt als Breisgauisches Lehen, welches der Kurfürst von Baden nebst sämtlichen anderen Lehen anderer Herrschaften einzog und aufhob. Da allerdings die rechtliche Stellung Heitersheims seit Jahrhunderten umstritten warDas Buch „Heitersheim 1806“, herausgegeben von Wolf-Dieter Barz 2006 im LIT Verlag, ISBN 978-3-8258-0193-9 behandelt ausschließlich die schwierige Frage der Rechtsgrundlage der Aufhebung der Herrschaft Heitersheim, verzögerte sich die Übernahme Heitersheims durch Baden um mehrere Monate, da es seitens des Großpriors der Johanniter in Heitersheim, wie auch durch die Bevölkerung unerwartet zu Protesten kam.Vgl. Barz 2006, Seite III ff. Erst am 22. Juli 1806 war die Übernahme der Regierung in Heitersheim abgeschlossen. Die Gemeindeordnung von 1832/33 beseitigte schließlich die Strukturen der Herrschaft, sodass diese endgültig mit dem Badischen Staat verschmolz.
mini|hochkant|Gedenktafel für Fürst Georg I. Schilling von Canstatt am Heitersheimer Schloss mini|hochkant|Wappen Philipp Wilhelms von Nesselrode als Großprior und Fürst von Heitersheim, 1743 mini|Die Herrschaft mit Exklaven Anfang des 18. Jahrhunderts
Fürstentum Heitersheim Auf den Tod des bedeutenden Großpriors Johann von Hattstein, der 1546 fast hundertjährig starb, folgte Georg Schilling von Canstatt. Dieser außerordentlich bedeutende Malteser erhielt für seine Verdienste, die er u. a. als Admiral und Gouverneur von Tripolis erlangte, den Stand eines Reichsfürsten von Heitersheim auf dem Reichstag in Augsburg.Siehe hierzu „Lebensbeschreibung derer Schilling v. Canstatt“, 1905, Nummer 65. Nach seinem Tode übernahm erst sein Neffe, Georg II. Bombast von Hohenheim, den Titel des Fürsten und das Amt des Großpriors von Deutschland, bis schließlich in Personalunion der Fürstentitel mit dem Rang des Großpriors verwendet wurde und folglich mit dem Tode des letzten Fürsten, Ignatz Balthasar Rinck von Baldenstein, 1807 erlosch. Das Haus Baden führte den Titel des Fürsten von Heitersheim zwar weiter, doch ist dies rechtlich sehr umstritten, sodass dieser Titel wohl als eine Neuschöpfung des Kurfürsten/Großherzogs von Baden zu betrachten ist.
Ebenfalls ist unter Historikern umstritten, wie der Fürstenrang von Georg Schilling von Canstatt überhaupt auf seine Nachfolger übergehen konnteEbenfalls mit dieser Frage befasst sich schwerpunktmäßig das Buch „Heitersheim 1806“., da sämtliche alten oder zeitgenössischen QuellenUrkundenblatt „Georg der Johanniterorden in Teutschem Land Maister“ in der Königl. Bibliothek Berlin 1905, abgedruckt in der „Lebensbeschreibung derer Schilling von Canstatt“. den persönlichen Charakter dieser Standeserhebung unterstreichen und damit lediglich die Person Schillings, der zu den Vertrauten Kaiser Karl V. gehörte, betreffen, nicht aber den Malteserorden. Da jedoch das Archiv der Herrschaft Heitersheim nach 1806 größtenteils verloren ging, sind weder der genaue Wortlaut der Erhebung Georg Schillings von Canstatt, noch sonstige rechtliche Unterlagen aus dieser Zeit erhalten.
Rechtliche Stellung Die Herrschaft Heitersheim war aus einem Lehen des Klosters Murbach hervorgegangen, das zuerst den Herren von Staufen gehörte, die dieses dem Orden der Malteser stifteten. Hierzu erfolgte die Zustimmung des Abtes von Murbach, Berthold. Noch 1724 forderte Murbach von Heitersheim einen Zins ein. Auch sämtliche anderen Ortschaften, welche zu Heitersheim bis 1803 gehörten, waren Lehen verschiedener Lehnsherren gewesen, welche nach und nach unter dem Hause Habsburg zu Vorderösterreich zusammengeschlossen wurden. Die Überlegung, dass vielleicht Bremgarten oder der Hof Weinstetten Reichslehen gewesen sein könnten, ist bisher nicht nachzuweisen. Sicher ist, dass vor 1612 die Herrschaft Heitersheim die Oberhoheit durch Vorderösterreich akzeptierte und als Landständische Körperschaft im Breisgau vertreten war. Erst ab 1612 führte Heitersheim durch die Fürsten einen langen Rechtsstreit um die eigentliche Landeshoheiteine Darstellung der Rechtspositionen findet sich bei Johann Jacob Moser: Von denen Teutschen Reichs-Ständen, der Reichs-Ritterschafft, auch denen übrigen unmittelbaren Reichs-Glidern. Franckfurt am Mayn 1767, § 52, S. 563–566 (Google-Digitalisat)., der erst 1778 mit der völligen Anerkennung der habsburgischen Oberhoheit endete.
Der Grund für diese Auseinandersetzungen war wohl weniger ein reichsunmittelbares Gut, als der Fürstentitel selbst, der den Großprioren des Malteserordens als Herren von Heitersheim eine Virilstimme auf der geistlichen Bank des Reichsfürstenrats im Reichstag gewährte. Zudem hatte der Großprior von Heitersheim eine Virilstimme auf der Bank der geistlichen Fürsten im Kreistag des Oberrheinischen Reichskreises.dies obwohl die benachbarte Markgrafschaft Baden-Durlach im Schwäbischen Reichskreis vertreten war
Im Gegensatz zu der eigentlichen Herrschaft war der Fürstentitel reichsunmittelbar und ist folglich bis 1803 keineswegs dem rechtlichen Status der Herrschaft gleichzusetzen.Die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu diesem Thema findet in dem oben erwähnten Buche „Heitersheim 1806“ ausführlich, besonders der Einmaligkeit wegen, statt
Dies änderte sich durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803. Im § 26 wurden ausdrücklich der Malteserorden und der Deutsche Orden von der Säkularisation ausgenommen und für ihre bisherigen Verdienste sogar gefördert und vergrößert. Dabei wird die Herrschaft Heitersheim oder ein Fürstentum Heitersheim nicht erwähnt, sondern der Malteserorden an sich angesprochen und unmittelbar mit den Gebieten der Herrschaft Heitersheim, des Bischofs von Basel auf der rechten Rheinseite, des Klosters St. Blasien mit der gefürsteten Grafschaft Bonndorf, sowie weiteren Gebieten und Rechten aus kirchlichem Besitz im Breisgau belehnt. Erstmals wird auch der Fürstentitel nun mit diesen Gebieten gemeinsam erwähnt, sodass von da an Heitersheim als tatsächliches Fürstentum und als reichsunmittelbar gelten konnte. Entsprechend finden die Gebiete der Herrschaft Heitersheim auch im § 1, der u. a. die Abtretung des Breisgaus an den Herzog von Modena regelte, keine Berücksichtigung als Lehen oder gar Besitz.siehe hierzu den Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, § 1 und § 26