Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (gültig ab 1. April 1979) ist die Grundlage des Denkmalrechts im deutschen Land Niedersachsen. Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung NDSchG zitiert. Es ist eines von 16 Denkmalschutzgesetzen in Deutschland, da die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz aufgrund der Kulturhoheit der Länder auf der Ebene der Länder liegt.
Geschichte mini|„Protest!“-Anzeige gegen den Abriss des Baudenkmals Villa Willmer in Hannover und für ein Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz; 1970 in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung
Entwicklung Das Land Niedersachsen wurde in seiner heutigen Form erst 1946 geschaffen. Die Vorgängerterritorien, aus denen es sich zusammensetzt, brachten alle ihre eigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen mit, die bis 1979 galten. Dazu zählten u. a.Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 2 f.: Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erster Teil, Titel 8, § 33), Verunstaltungsgesetze der Länder Preußen (1902, 1907), Oldenburg (1910) und Braunschweig (1911), Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. März 1911, Preußisches Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914, Heimatschutzgesetz des Landes Braunschweig von 1934, Diese älteren Gesetze sind für Niedersachsen durch § 39 NDSchG aufgehoben worden, soweit sie nicht zuvor schon nach § 101 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO, alte Fassung) außer Kraft getreten waren.Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 2 f.
Schon vor dem Erlass des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes gab es weitergehende denkmalrechtliche Bestimmungen, die über die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Niedersächsische Bauordnung geregelt waren.Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 2 f.
Novellierung von 1996 Durch die Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. Mai 1996 wurde die Zusammenarbeit von Unteren Denkmalschutzbehörden und Institut für Denkmalpflege (Vorgänger des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege) entscheidend geändert, indem das zuvor bei allen denkmalrechtlichen Entscheidungen erforderliche Einvernehmen mit der Landesfachbehörde entfiel.Vgl. Aufzählung in Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 4 f.
Novellierung von 2004 Infolge der Abschaffung der Bezirksregierungen entfiel im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur“ vom 5. November 2004 auch die bis dahin geltende denkmalrechtliche Mittelinstanz der Oberen Denkmalschutzbehörden. Eine Folge war der Wegfall der bis dahin geltenden Widerspruchsmöglichkeit gegen denkmalrechtliche Entscheidungen, sodass seither im Streitfall sofort der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht erforderlich ist. Gleichzeitig wurde 2004 die Denkmalfachbehörde (bisher Institut für Denkmalpflege) in „Landesamt für Denkmalpflege“ umbenannt.Vgl. Aufzählung in Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 5.
Novellierung von 2011 Die Gesetzesnovelierung vom 26. Mai 2011 brachte mehrere Veränderungen:Vgl. Aufzählung in Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar. 2. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63390-4, S. 5.Gesetzesentwurf mit Begründung vom 11. Januar 2011, auf landtag-niedersachsen.de, abgerufen am 30. August 2026 (pdf, 105 kB). Das Verursacherprinzip galt indirekt schon vor der Gesetzesnovelle, musste aber aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden. Es ist nun ausdrücklich auch in das Denkmalschutzgesetz hineingeschrieben (§ 6 Abs. 3). Danach ist der Veranlasser der Zerstörung eines Kulturdenkmals zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation sowie zur Übernahme der Kosten im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet. Herausragende Gegenstände der Geologie und der Paläontologie werden als eine neue und eigenständige Kategorie „Denkmale der Erdgeschichte“ im Denkmalschutzgesetz berücksichtigt (§ 3 Abs. 1). Darunter fallen zum Beispiel die Dinosaurierfährten von Obernkirchen. Das Schatzregal ist auf alle Funde von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ausgedehnt worden (§ 18). In allen Angelegenheiten der Bodendenkmalpflege haben die Unteren Denkmalschutzbehörden ohne Fachpersonal das Landesamt für Denkmalpflege wieder zu beteiligen („Benehmensherstellung“), § 20 neuer Absatz 2. Das UNESCO-Welterbe wird in der Form erwähnt, dass das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege bei Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung einzubeziehen ist (§ 21 Abs. 2). Dies betrifft die Welterbestätten des Hildesheimer Doms und der Hildesheimer Michaelis-Kirche, des Rammelsbergs, der Altstadt Goslar, der Oberharzer Wasserwirtschaft und des Fagus-Werks.
Novellierung 2021 Die am 10. November 2021 zusammen mit der Niedersächsischen Bauordnung erfolgte Änderung de DenkmalschutzgesetzesGesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021. In: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 43/2021, ausgegeben am 16. November 2021, S. 732 ff., hier S. 738. (Digitalisat auf niedersachsen.de, abgerufen am 30. August 2026) betraf das Genehmigungsverfahren (§ 24) und bestimmte, dass Genehmigungsanträge mit den zur Beurteilung nötigen Unterlagen künftig nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch übermittelt werden können.
Novellierungen 2022–2023 Die am 28. Juni 2022 erlassene Änderung de Denkmalschutzgesetzes erfolgte im „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze“Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 21/2022, ausgegeben am 5. Juli 2022, S. 388 ff., hier S. 392. (Digitalisat auf niedersachse.de, abgerufen am 30. August 2026): „Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien (...) überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.“, betraf § 7 des NDSchG und bestimmte u. a. die regelmäßige Genehmigung von Solaranlagen an und auf Kulturdenkmalen. Diese Änderung wurde in zwei Artikelgesetzen vom 22. September 2022Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie zur Änderung weiterer Gesetze, Artikel 10. In: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 33/2022, ausgegeben am 30. September 2022, S. 578 ff., hier S. 581. (Digitalisat auf niedersachse.de, abgerufen am 30. August 2026) und vom 12. Dezember 2023Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Jg. 77, 2023, Nr. 25 vom 19. Dezember 2023, S. 289–295, hier S. 293. (Digitalisat auf niedersachsen.de, abgerufen am 30. August 2026) nachgebessert.
Rechtspolitik 2026 Bauordnungsrecht Im Juni 2026 legte die Landesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zur Sicherung von Belangen der Landesverteidigung“ vor.Gesetzentwurf in der Verbändebeteiligung (Stand 8. Juni 2026), auf kleinetebbe.de, abgerufen am 30. August 2026. Dieser Entwurf sieht u. a. für § 10 (Genehmigungspflichtige Maßnahmen) vor, dass künftig Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen der Klosterkammer Hannover und an Kulturdenkmalen, die „unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen“, genehmigungsfrei sind.
NDSchG Im Juli 2026 gab das Landeskabinett den Entwurf des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zu einer Novellierung des Gesetzes frei.Entwurf: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes; Synopse zum Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Links zum Download auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur: Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Abgerufen am 29. August 2026. Unter dem Motto „Einfacher. Schneller. Günstiger“ will die Niedersächsische Landesregierung das Gesetz zum 1. Januar 2027 optimieren, um die kommunale Handlungsfähigkeit zu stärken und Bürokratie abzubauen.Reform des Denkmalschutzgesetzes – Weniger Bürokratie, mehr Verantwortung vor Ort, Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 7. Juli 2026 Die Initiative zur Gesetzesänderung ging von den Kommunalverbänden aus.Gefährdet das neue Denkmalschutzgesetz das kulturelle Erbe in Niedersachsen? in Rundblick – Politikjournal für Niedersachsen vom 23. August 2026 Vor dem Einbringen des Gesetzentwurfs in das parlamentarische Verfahren gab es eine Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen nach § 31 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO).Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Der Niedersächsische Städte- und GemeindebundConrad von Meding: Streit um Denkmalschutzgesetz – Kommunen begrüßen Einschnitte: „Ja, es soll ein Rückschritt sein“ in Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 26. August 2026 und die Wohnungswirtschaft begrüßten das Gesetzesvorhaben.Wohnungswirtschaft unterstützt Entwurf für neues Denkmalschutzgesetz vdw-Direktorin Dr. Susanne Schmitt: „Die Schaffung von bezahlbaren und klimagerechten Wohnungen ist ein übergeordnetes Ziel“ bei Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V. vom 26. August 2026
Landes- und bundesweit lehnten zahlreiche Fachvereinigungen aus der Archäologie und Denkmalpflege den Novellierungsentwurf einhellig ab. Darunter sind die Archäologische Kommission für Niedersachsen,Pressemitteilung zur geplanten Änderung des Denkmalschutzgesetzes der Archäologischen Kommission für Niedersachsen vom 21. Juli 2026 die Architektenkammer Niedersachsen,Geplante Denkmalschutz-Novellierung geht zu weit bei Architektenkammer Niedersachsen vom 8. August 2026 das Seminar für Ur- und Frühgeschichte der Universität Göttingen,Lorenz Rahmstorf: Stellungnahme aus dem Seminar für Ur- und Frühgeschichte der Universität Göttingen vom 14. Juli 2026 der Deutsche Verband für Archäologie,Stellungnahme des DVA zur geplanten Änderung des Denkmalschutzgesetzes in Niedersachsen des Deutschen Verbandes für Archäologie vom 19. August 2026 die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte,Novellierung DSchG Nds. der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte vom 17. August 2026 die Deutsche Burgenvereinigung,Christian Karl Frey: Videobeitrag bei Linkedin (2:04 Minuten) die Interessengemeinschaft BauernhausJulia Ricker: Niedersachsen: Zwei Gesetzentwürfe schwächen den Denkmalschutz. In: Der Holznagel, Zeitschrift der Interessengemeinschaft Bauernhaus, Heft 4/2026, S. 48–51. und auch Städte wie Einbeck.Stellungnahme der Stadt Einbeck im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes bei einbeckerpolitik.blog vom 11. August 2026 Es gründete sich das Bündnis Archäologie Niedersachsen, das im August 2026 beim Niedersächsischen Landtag eine Petition unter dem Titel „Gegen die geplante Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes“ mit über 12.000 Unterzeichnern einreichte.