Das Gründungsprivileg der Stadt Hamm ist in einer Urkunde des Stadtgründers, Graf Adolf I. von der Mark, festgehalten, die auf Anfang November des Jahres 1213 datiert. Diese Urkunde führt das Hammer Stadtrecht auf das Lippstädter Stadtrecht zurück, das wiederum Bezug auf das Soester Recht nimmt. Wegen einer Reihe von Ungereimtheiten wurde die Urkunde von einigen Historikern für eine Fälschung gehalten. Mögliche Folge dieser Annahme ist, dass Hamm nicht, wie allgemein angenommen, von Anfang an über Stadtrechte verfügte, sondern sich diese erst später auf der Basis betrügerischer Machenschaften erschlichen hat. Diese Darstellung darf inzwischen als widerlegt gelten, da der Enkel des Stadtgründers, Graf Eberhard I. von der Mark, das Hammer Stadtrecht 1279 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urkunde von 1213 bestätigt hat. Ein Irrtum oder eine Täuschung des Grafen über eine dermaßen wichtige Angelegenheit ist dabei so gut wie ausgeschlossen. mini|Gründungsprivileg für das „opidum in Marca“, heute Hamm

Unstimmigkeiten in der Urkunde von 1213 Siegel Eine Urkunde aus dem Jahre 1213, die tatsächlich auf Graf Adolf von der Mark zurückgeht, müsste sein älteres Siegel zeigen, das er bis etwa zum Jahre 1225 geführt hat. Bei der fraglichen Urkunde ist ein solches Siegel zwar vorhanden, es bestehen aber Zweifel daran, ob es sich dort von Anfang an befunden hat. Das pergamentene Band des echten Siegels ist durchtrennt und das lose Siegel nur durch aufgeklebte Seidenfäden mit der Urkunde verbunden. Overmann und Philippi nehmen an, das Siegel sei von einer anderen Urkunde abgeschnitten oder abgerissen worden. Sie belegen dies vor allem dadurch, dass sich die lose Befestigung durch die farbigen Seidenfäden bei näherer Untersuchung der Urkunde gelöst habe, was bei ursprünglicher Befestigung ohne Beschädigung des Siegels oder der Seidenfäden unmöglich gewesen wäre. Die Urkunde erweise sich somit formell als eine Fälschung, die durch Anhängung eines von einer anderen Urkunde stammenden Siegels den Eindruck erwecke, tatsächlich vom Stadtgründer Hamms gefertigt worden zu sein.Philippi, S. 43.Overmann, S. 69.

Dem widerspricht Kewer. Wäre die Urkunde eine Fälschung, hätte der Fälscher das gürtelförmige Pergamentband, das durch waagerechte spangenförmige Einschnitte in der Urkunde durchgezogen und mit seinen offenen Bandenden in das Siegel eingesiegelt war, nur auf der Rückseite des doppelt aufeinanderliegenden Bandes einseitig durchschnitten und es dann nach dem Einziehen in die zu fälschende Urkunde zusammengeklebt, um so zu verhindern, dass die Fälschung auf den ersten Blick als solche zu erkennen gewesen wäre. Eine dermaßen dilettantische Fälschung wäre ansonsten für ihn nutzlos gewesen. Tatsächlich sei der ungewöhnliche Zustand des Siegels dadurch zu erklären, dass derartige Siegel zum Schutz gegen Beschädigungen beim Weglegen in einen Schrein so eingefaltet wurden, dass sie mit der Siegelfläche auf der Urkunde lagen und von weiteren darauf gelegten Urkunden schützend gedeckt wurden. Dies habe dazu geführt, dass im Pergamentband des Siegels ein Falz entstanden sei, der im Laufe der Zeit brüchig wurde, so dass das Siegel dort leicht abreißen konnte. Ein derartiger Abriss des Siegelbandes sei deutlich erkennbar. Ein pflichtbewusster Aktuar habe dann das abgerissene Siegel mit Seidenschnüren an der Urkunde befestigt, damit es nicht verloren geht und als zugehörig erkennbar war.

Auch sei kein Motiv für eine derartige Fälschung erkennbar. Die Grafen von der Mark hatten eigene, umfangreiche Aufzeichnungen über die ihnen zustehenden Rechte und Untertanenverpflichtungen, die von ihren Beamten akribisch protokolliert wurden. Wäre einem Nachfolger des Grafen Adolf eine gefälschte Urkunde von solcher Tragweite vorgelegt worden, hätte er oder einer seiner Beamten dies auf der Basis der eigenen Aufzeichnungen problemlos erkannt. Auch waren sowohl der Graf selbst als auch seine Beamten über diese Rechte umfassend informiert, insbesondere in Bezug auf die in unmittelbarer Nachbarschaft der landesherrlichen Residenz gelegenen Stadt Hamm.

Entscheidend sei aber, dass der Inhalt der umstrittenen Urkunde in seinem vollen Wortlaut am 21. März 1279 durch Graf Eberhard I. von der Mark (1277–1308) bestätigt worden ist, und zwar im Rahmen einer Urkunde, die als zweifelsfrei echt zu gelten hat. Eberhard nimmt dort ausdrücklich Bezug auf die Urkunde von 1213 und bestätigt das Hammer Stadtrecht als das Lippstädter Recht, so wie sie es von unserem Großvater, dem Grafen Adolf (1198–1249), und von unserem Vater, dem Grafen Engelbert (1249–1277), bis zu uns gehabt haben.

Ein Irrtum des Grafen Eberhard sei dabei auszuschließen. Die Regierungszeit des Grafen Adolf lag gerade 30 Jahre zurück. Es seien deshalb mit ziemlicher Sicherheit Aufzeichnungen über die damaligen Vorgänge vorhanden gewesen. Wahrscheinlicher noch habe Graf Eberhard das Hammer Stadtrecht aber aus eigenem Wissen bestätigt. Es dürfe daher als sicher angesehen werden, dass er nicht durch Vorlage einer primitiv gefälschten Urkunde getäuscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch denkbar, dass es Eberhards Schreiber war, der das Siegel im Jahre 1279 wieder an der Urkunde befestigt habe, denn auch zur Befestigung des Siegels der Bestätigungsurkunde von 1279 seien Seidenschnüre verwandt worden.Kewer, S. 161–163.

Weitere Hinweise auf eine mögliche Fälschung In allen zugänglichen märkischen Urkunden des 13. Jahrhunderts gibt es keine Parallele zu der auffälligen Formulierung datum in Marcha ab Adolfo comite. Urkunden wurden damals nur gesiegelt, aber nicht unterschrieben. Bei der Aufnahme des Privilegs in die Urkunde vom 21. März 1279, mit der Graf Eberhard I. von der Mark das Gründungsprivileg bestätigte, wurden einige Textpassagen geändert: In § 8 steht anstelle von domino contradicente das präzisere domino suo contradicente, das klarstellt, dass der Stadtherr kein Einspruchsrecht hat. In § 14 heißt es anstelle von opidales in Marca … per consensum domini comitis Adolfi et suorum coherendum: oppidales in Hammone per nostrum consensum. Die Stadt wird also nicht mehr „Stadt Mark“, sondern „Stadt Hamm“ genannt.Mensing, S. 29.

Entstehung der Urkunde zu einem späteren Zeitpunkt Eine Reihe von Tatsachen lassen zudem darauf schließen, dass die Urkunde nicht 1213 gefertigt, zumindest aber nicht in diesem Jahre fertiggestellt worden ist:

Zwischen dem eigentlichen Urkundentext und der Signatur, die Zeitbestimmung und Zeugenunterschriften enthält, wurde eine Menge Platz gelassen, auf dem Nachtragungen vorgenommen werden konnten. Eine solche Nachtragung ist am Ende des Textes auch recht deutlich zu erkennen.Philippi, S. 44, 47–48. Invocatio, Eschatokoll und der letzte Paragraf des Textes, § 19, sind mit anderer Tinte und anderer Schrift geschrieben als der restliche Text. § 14 markiert einen deutlichen Abschluss des Textes. Die folgenden Paragrafen schließen sich schlecht und mit teilweise abweichendem grammatikalischen Aufbau an. Nach Mensing zeigt die Urkunde damit inhaltlich mindestens drei Schichten einer Stadtrechtsentwicklung: Die mittlere Schicht bis einschließlich § 14 entspreche der ersten Niederschrift und befasse sich mit dem Gerichts- und Erbrecht. Die zweite Schicht, die §§ 15–18, normiere das ursprünglich vermutlich mündlich gesetzte älteste Marktrecht, die dritte Schicht werde durch § 19 und die Datierung gebildet.Mensing, S. 28–29. Stoob, der die Urkunde mit Hilfe von Textexegese, Schriftvergleichung und unter Heranziehung zeitgenössischer Quellen analysiert hat, kommt dagegen zu dem Schluss, dass nur die Artikel 1 (Beleihung mit dem Soester Recht in der Fassung von Lippstadt und der Freiheit, sich ein besseres zu überlegen oder ausfindig zu machen), 15 (Regelung des Zinses der Hauptplätze), 16, 17, 18 (Marktregelungen) ursprünglich und die übrigen Rechtssätze spätere Interpolationen seien.Kewer, S. 164. „Mark“ findet sich in zwei unterschiedlichen Schreibweisen: „Marca“ im Text, „Marcha“ in der Datierung.Mensing, S. 28. Das Wort „Marca“ wird in zahlreichen Urkunden des 13. Jahrhunderts unterschiedlich geschrieben, innerhalb einer Urkunde bei Wiederholung aber immer gleich. Im Text ist von „opidales“ und „proconsules“ die Rede, im Eschatokoll lediglich von „consules“. Die in der Zeugenreihe gebrauchte Bezeichnung „consules“ kommt in Soest erstmals 1213 in gesicherter Überlieferung vor, in Lippstadt etwas später.Overmann, S. 71. Ein Zeuge, Bruno Marscalus, findet einen Anklang in der Zeugenliste der Urkunde Engelberts von der Mark vom 15. Juli 1263 in dem Namen Andreas filius Marescali und Ludolfus filius Marescali.Overmann, S. 67.

Abweichungen vom Lippstädter Stadtrecht Die Urkunde von 1213 enthält eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften des Lippstädter Rechts, das die ersten Besiedler mit Erlaubnis des Grafen Adolf von der Mark als Stadtrecht gewählt haben sollen. Die Normen der beiden Urkunden tendieren zwar im Grundsatz in die gleiche Richtung, in ihrer konkreten Fassung weichen sie aber teilweise auf bemerkenswerte Weise voneinander ab. Auch die Reihenfolge der Normen ist eine andere. Außerdem finden sich in beiden Stadtrechten Bestimmungen, die im jeweils anderen Stadtrecht überhaupt nicht vorkommen. Von den sechzehn Artikeln des Lippstädter Rechts haben nur sieben eine Entsprechung in der märkischen Urkunde, während umgekehrt von den neun Artikeln des märkischen Rechts neun gar keinen Ursprung im Lippstädter Recht finden. Eine Gegenüberstellung beider Urkunden ergibt somit, dass zwischen beiden Schriftstücken kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Allerdings gibt die märkische Urkunde selbst zu erkennen, dass es den Hammer Bürger frei stand, vom ursprünglichen Recht abweichende Regelungen zu treffen, „etwas Besseres“ zu wählen. Auch das Lippstädter Recht, das dem alten Soester Recht entnommen sein soll, stimmt nicht exakt mit diesem überein. Somit ist damit auszugehen, dass die Vertreter der Bürgerschaft dem Grafen Adolf als Gründer ihrer Stadt ihre Wünsche vorgetragen haben und dabei von Experten für das Lippstädter Recht beraten worden sind. Das Ergebnis der Verhandlungen ist die dann aufgezeichnete Urkunde.

Hinzu kommt, dass nach Overmann das Lippstädter Recht, auf das sich die Urkunde beruft, erst nach ca. 1220 erstmals in schriftlicher Form vorlag. Er wertet auch dies als Zeichen dafür, dass die Urkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt worden sei. Vor dem Hintergrund von Philippis Ausführungen ist diese Schlussfolgerung möglich, aber nicht zwingend. Eine spätere Fertigung der Urkunde wäre nur dann zweifelsfrei nachgewiesen, wenn sie klaren und wörtlichen Bezug auf ein nachweislich erst später niedergeschriebenes Schriftstück nehmen würde. Das ist aber sichtlich nicht der Fall, da die Übereinstimmungen zwischen der märkischen Urkunde und der nach 1220 verfassten lippischen eher gering sind. Man könnte sich genauso gut auf eine heute unbekannte frühere Fassung oder sogar auf mündliche Überlieferungen des Lippstädter Rechts gestützt haben.

Benennung eines nicht mehr amtierenden Papstes Das Gründungsprivileg nennt für den 1. November 1213 Papst Coelestin als den amtierenden Papst. Dieses kann sichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, da Coelestin III. bereits 1198 verstorben war. Im Jahre 1213 hörte der Papst auf den Namen Innozenz III. Innozenz führte auch für Westfalen bedeutende Veränderungen dabei, so dass es unwahrscheinlich ist, dass man dort fünfzehn Jahre nach seinem Amtsantritt von ihm noch nicht gehört haben könnte.Philippi, S. 44. Falls die Urkunde tatsächlich erst später entstanden ist, wird aber schwerlich Papst Coelestin IV. gemeint gewesen sein, der nur für siebzehn Tage im Amt war (25. Oktober bis 18. November 1241) und daher in Westfalen kaum wahrgenommen worden sein dürfte.Kewer, S. 161.