Muhāraba () ist ein Rechtsbegriff in der islamischen Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff mit demselben Inhalt ist ḥirāba.Frank E. Vogel: Islamic law and legal system. Studies of Saudi Arabia. Brill, Leiden 2000, S. 372: „brigandage“; Josef W. Merri und Jere L. Bacharach: Medieval Islamic Civilization. An Encyclopedia. S. 326–328. New York 2006; Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. Bd. 1. S. 265–266: s. N. Ḥirāba: brigandage à main armée, commettre des crimes sur les grandes routes; muḥārib: brigand à main armée, celui qui comment des crimes sur les grandes routes. Brill, Leiden 1967 Beide Begriffe sind nominale Ableitungen aus der Wurzel ḥ-r-b (ḥāraba) in der Bedeutung von „jemanden bekämpfen“, „Kampf führen (gegen)“. Im islamischen Recht bedeuteten sie „Kriegsführung gegen Gott und seinen Propheten“.Gudrun Krämer: Geschichte Palästinas von der osmanischen Eroberung bis zur Gründung des Staates Israel. S. 293–294. C. H. Beck, München 2006 In der Rechtsliteratur stehen beide Begriffe für alle räuberischen Handlungen, ferner für Ungehorsam gegenüber der Obrigkeit.Abou El Fadl (2002), S. 32

Muḥāraba bzw. Ḥirāba gilt im islamischen Strafrecht als eines der größten Verbrechen (kabāʾir) gegen die islamische Staatsordnung und soziale Sicherheit ihrer Bürger.al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17. S. 153–154. 3. Auflage. Kuwait 2003 Vor allem in der Islamischen Republik Iran wird der Terminus auch in Bezug auf Regimegegner in oft weitem Sinne angewendet.

Wer dieses Verbrechen allein oder in Gruppen begeht, wird muhārib ; Plural genannt und kann dafür nach dem islamischen Gesetz mit dem Tod bestraft werden.Ann K. S. Lambton: State and government in medieval Islam.An introduction to the study of islamic political theory. S. 262. Oxford 1981; Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. Bd. 1. S. 266

Historische Hintergründe: Koran, Koranexegese und Hadith Die Traditionarier, die Verfasser der kanonischen Hadithsammlungen, ferner die islamischen Geschichtsschreiber wie at-Tabari, al-Baladhuri, Muhammad ibn Saʿd und andere berichten nach verschiedenen Quellen über einen Zwischenfall während Mohammeds Aufenthalt in Medina, demnach im Februar 628 muslimische Angehörige des Stammes der ʿUraiyna die Kamelherde des Propheten in der Gegend von Qubāʾ überfielen, seinem Hirten die Augen mit Dornen ausstachen, ihn dann töteten und die Kamele auf das Gebiet von Polytheisten (arḍ asch-schirk) trieben. Nach der Festnahme der Übeltäter durch den Prophetengefährten Kuraz ibn Dschābir al-Fihrī schnitt Mohammed ihnen die Hände und Füße ab, stach ihnen die Augen aus und ließ sie in der Hitze sterben.Siehe: an-Nasāʾī: as-Sunan, Taḥrīm ad-dam, Bāb 7–9; Bd. 7, S. 95–101: …qaṭṭaʿa aydiya-hum wa-ardschula-hum wa-sammara (Var. samala) aʿyuna-hum wa-nabadha-hum fī ʾsch-schams ḥattā mātū (Kairo 1987); Ibn Madscha: as-Sunan, Kitāb al-ḥudūd, bāb 20, Bd. 2, Nr. 2578 (Hrsg. Muḥammad Fuʾād ʿAbd al-Bāqī. Kairo); at-Tirmidhī: as-Sunan, Kitāb aṭ-Ṭahāra, bāb 55, Nr. 72–73, Bd. 1, S. 106–108 (Hrsg. Aḥmad MuŠākir. Kairo 1937); Abū Dāwūd as-Sidschistānī: as-Sunan, Kitāb al-ḥudūd; bāb mā dschāʾa fī ʾl-muḥāraba. Bd. 4, Nr. 4364–4372 (Hrsg. Muḥammad Muḥī ad-Dīn ʿAbd al-Ḥamīd. Beirut); Ibn Saad: Das Klassenbuch. Bd. 2, Theil 1 (Hrsg. Josef Horovitz), S. 67–68 (S. XXVII: Inhaltsangabe in deutscher Sprache); gemäß Ibn Saad geschah ihre Verstümmelung mit anschließender Kreuzigung auf Befehl Mohammeds Im islamischen Überlieferungswesen gibt es allerdings unterschiedliche Angaben über die Täter; Ibn Kathīr nennt neben anderen Stämmen auch die Ahl al-kitāb, die Buchbesitzer, und die Sekte der Ḥarūrīya, die Vorläufer der Charidschiten. Tafsīr al-Qurʾān al-ʿaẓīm (ʿĪsā al-Bābī al-Ḥalabī. Kairo, O. J.), Bd. 2, S. 48; Abou El Fadl (2002), S. 49 und Anm. 80).

Wegen dieser Vorgehensweise Mohammeds, so die Traditionsliteratur und die Koranexegese, soll Gott seinen Gesandten getadelt und den sogenannten Vers der muḥāraba / Var. āyat al-ḥirāba offenbart haben:

Gemäß Koranexegese sind die von Mohammed ausgeführten oder von ihm angeordneten Strafen durch den nachträglich offenbarten Vers aufgehoben, „abrogiert“ worden. Schiitische Gelehrte wiederum leugnen die Blendung der Übeltäter durch den Propheten und zweifeln in dieser Hinsicht die Echtheit der Überlieferungen an. Abou El Fadl (2002), S. 50–51 und Anm. 84 mit weiteren Quellen

Das Motiv Unheil im Lande verbreiten kommt im Koran an mehreren Stellen vor und ist ein gegen die Eintracht der Gemeinschaft gerichtetes Verbrechen:

Sure 5, Vers 33 nennt folgende Verbrechen: Kriegsführung gegen Gott und seinen Gesandten; Unheil (fasād: wörtlich: Verdorbenheit; Korruption) im Land verbreiten; sowohl die Koranexegese als auch die Jurisprudenz nennen in diesem Zusammenhang die Wegelagerei (Raubmord; Straßenraub).al-Qurtubī: al-Dschāmiʿ li-aḥkām al-Qurʾān (Hrsg. ʿArqūsī, Beirut 2007), Bd. 7, 435–436; 440 at-Tabarī: Dschāmiʿ al-bayān fī taʾwīl āy al-Qurʾān, Bd. 6, S. 223–225; al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17, S. 158–160

Die im Koranvers erwähnten Strafmaßnahmen sind: Tötung, Kreuzigung, Abtrennung der rechten Hand und des linken Fußes, Verbannung.

Als muharib gelten volljährige, geistig gesunde Muslime, die dem islamischen Recht unterworfen sind, ferner die ahl adh-dhimma, die Schutzbefohlenen auf islamischem Staatsgebiet, und die Apostaten. Gemäß der Lehre der Hanafiten und Hanbaliten muss ein muharib entweder Waffen, Stöcke oder Steine bei sich tragen; ohne diese gelten sie juristisch nicht als muharib. Nach den Malikiten und Schāfiʿiten reicht die Gewaltanwendung auch ohne Waffen aus, um als muharib bestraft werden zu können.al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17, S. 155–157

Die Bestrafung des muharib leitet sich aus dem obigen Koranvers ab. Es herrschen allerdings kontroverse Lehrmeinungen darüber, welche der dort genannten Strafmaßnahmen anzuwenden ist, da der Koranvers durch die Konjunktion „oder“ Alternativstrafen für die angeführten Verbrechen zulässt.

Der muharib ist zu töten und zu kreuzigen, wenn er Mord begangen und Eigentum mit Gewalt entwendet hat (Raubmord). Ohne Tötungsdelikt werden dem Täter die rechte Hand und der linke Fuß abgetrennt, das heißt die koranische Hadd-Strafe bei Diebstahlsdelikten wird angewandt. Mord ohne Raub bei Wegelagerei wird mit dem Tode als Hadd-Strafe verhängt nicht aber im Sinne der Wiedervergeltung (Qisās, Talion).Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. S. 180–181. 2. Auflage. Oxford 1965

Nach der klassischen Rechtslehre können alle koranischen Strafmaßnahmen, die die Konjunktion „oder“ enthalten, alternativ und nach dem Ermessen des Herrschers (imām muḫayyir) oder des Richters verhängt werden. Dies ist auch in Sure 5, Vers 33 der Fall.al-Qurtubī, op. cit. 7, S. 437; ʿAbd Allāh ibn Wahb: Kitāb al-muḥāraba, S. 12–13 (arab. Text); S. 222–223 (Kommentar); al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17, S. 160 Fachr ad-Din ar-Razi fasst die kontroversen Ansichten über die Anwendung der im fraglichen Koranvers genannten Strafen in seiner Koranexegese Mafātīḥ al-ghaib mit dem Hinweis zusammen, dass sie nicht alternativ, sondern gemäß der Straftat anzuwenden seien.Abou El Fadl (2002), S. 58–59

Betreffs der Durchführung der Kreuzigung herrschen in der Rechtslehre ebenfalls kontroverse Lehrmeinungen. Gemäß den Malikiten und Hanafiten wird der Täter lebendig gekreuzigt und am Kreuz mit der Lanze getötet und bleibt drei Tage am Kreuz. Nach den Schafiiten wird der Gekreuzigte entweder vom Kreuz genommen und getötet, oder zuerst getötet und dann gekreuzigt, da in der Aufzählung der Strafen im obigen Koranvers die Tötung vor der Kreuzigung steht. In diesem Fall erfüllt die Kreuzigung den Zweck der Abschreckung.al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17, S. 162 Nach anderslautenden Lehrmeinungen ist der Täter lebendig zu kreuzigen und am Kreuz mit der Lanze zu töten, da Strafmaßnahmen grundsätzlich nicht an Toten vollstreckt werden.Ibn Qudāma: al-Mughnī, (Hrsg. ʿAbd al-Fattāḥ Muḥammad Ḥilw. 2. Auflage. Kairo 1992), Bd. 9, S. 126

Die Verbannung wird in der Rechtslehre entweder mit Gefängnisstrafe gleichgesetzt, J. Schacht (1971), S. 187 oder als Versetzung des Schuldigen in einen anderen sozialen Kreis an einem fremden Ort innerhalb des Dar al-Islam mit Sicherungsverwahrung verstanden.al-mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 17, S. 161 Letzteres war bereits unter dem ersten Kalifen Abu Bakr allgemeine Rechtspraxis: ʿAbd Allāh ibn Wahb nennt in seinem Kitāb al-muḥāraba (siehe unten) mehrere Verbannungsorte: Bāḍiʿ, eine Insel am Golf von Aden, die schon zur Zeit Yaqūts († 1229) zerstört und unbewohnt war,Ferdinand Wüstenfeld (Hrsg.): Geographisches Wörterbuch. Leipzig 1866–1870; Beirut 1955. Bd. 1, S. 324 den Dahlak-Archipel im Roten Meer, Tihama und Fadak. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 2, S. 90, S. 7 (arab.Text), S. 219 (Kommentar), bzw. S. 11 (arab.Text), S. 221 (Kommentar); Ibn Qudāma: op. cit. Bd. 12, S. 482

Klassische Rechtsliteratur Muharaba wird in den klassischen Rechtswerken in den Kapiteln des Strafrechts, des Dschihad und der Apostasie abgehandelt. Der oben genannte malikitische Rechtsgelehrte ʿAbd Allāh ibn Wahb († 812) erörtert in seinem Muwaṭṭaʾ die muharaba und andere gegen die islamische Grundordnung gerichtete Vergehen, wie Sektierertum, in einem eigens dafür gewidmeten Band unter dem Titel: Kitāb al-muḥāraba.Miklos Muranyi: ʿAbd Allāh ibn Wahb: Leben und Werk. Al-Muwaṭṭaʾ: Kitāb al-muḥāraba. Wiesbaden 1992 At-Tabarī behandelt in seinem Ichtilāf al-fuqahāʾ (Kontroverse Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten.) im Kapitel Aḥkām al-muḥāribīn (Rechtsvorschriften gegen die muḥārib) dieselbe Rechtsthematik eingehend und mit konsequentem Hinweis auf die Lehrdifferenzen der Rechtsschulen. Herausgegeben von Joseph Schacht: Das Konstantinopeler Fragment des Kitāb Iḫtilāf al-Fuqahāʾ des Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī. Brill, Leiden 1933

Der Kampf gegen Sektierertum, Häresie und alle religiösen Abweichler ist nach der sunnitischen Lehre – im Gegensatz zu den Schiiten – kein Dschihad; wer jedoch gegen religiöse Abweichler (bughāt) im Kampf fällt, gilt als Märtyrer. Kraemer (1980), S. 58–59

In der imamitisch-schiitischen Rechtslehre stellt der Kampf gegen die buġāt oder Aufständischen ein zentrales Element des Dschihad dar. Als buġāt werden all jene definiert, die die Herrschaft des Imam nicht anerkennen bzw. aktiv bekämpfen. Historisch hat die sunnitische Umwelt diese Aufständischen verkörpert.Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 69 f. Entsprechend gilt als erster Schritt zur Expansion des islamischen Herrschaftsbereichs deren Bekämpfung und macht die Vorstufe zur Bekämpfung des Dār al-Ḥarb aus.Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 181 f. Vgl. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 69 f.