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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( SGB XII) ist eine seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit von Personen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen (über dem Rentenalter oder erwerbsunfähig). Sie greift, wenn das eigene Einkommen (z. B. Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, plus zusätzliche private Einkünfte) nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht.

Wem hingegen das Aufnehmen einer Arbeit noch zumutbar ist (Alter unter dem Rentenalter und nicht erwerbsunfähig), der erhält stattdessen Grundsicherung für Arbeitssuchende (auch bekannt als Bürgergeld bzw. „Arbeitslosengeld II“ oder früher „Hartz IV“), mit welchem eine aktive Vermittlung in den Arbeitsmarkt verbunden ist.

Abgrenzung zu anderen Leistungen Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt werden soll. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

Der Gesetzgeber hatte zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden.BT-Drs. 14/5150, S. 48 (PDF-Datei; 413 kB) Damit entstanden jedoch zahlreiche Probleme in der Praxis aufgrund des Nebeneinanders zweier beinahe identischer Unterhaltsleistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung) und des möglichen Parallelbezugs beispielsweise bei vollstationärer Pflege. Die Integration in die Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 im SGB XII führte insoweit zu einer Klärung der Rechtsanwendung, als nun die meisten sonstigen Regelungen der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung gelten. Jedoch ist das eine Abkehr von der Grundidee, Sozialhilfe zu vermeiden, da nunmehr lediglich eine modifizierte Form von Sozialhilfe vorliegt, die allgemein in Sozialämtern beantragt werden muss. Allerdings kann nun in der Praxis ein erheblicher Aufwand bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) nach dem SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei dem Personenkreis der 18- bis 64-Jährigen entstehen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der „dauernden vollen Erwerbsminderung“ vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung (s. u.) erforderlich macht.

Der Zweck der Grundsicherung „[…] besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt.“ Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet ( Abs. 5 SGB XII). Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich nicht. Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen ( Abs. 5 SGB XII).

Nach einer Studie von Irene Becker hatten im Jahr 2007 gut eine Million Menschen ab 65 Jahren einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, jedoch nahmen davon nur 340.000 die Leistung tatsächlich in Anspruch. Als Gründe für die sehr hohe Nichtinanspruchnahme der Leistung nennt Becker unter anderem Scham und mangelnde Information.

Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt ( Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, die diesen entsprechend weiterleiten.

Statistische Angaben Zum Ende des Jahres 2003 bezogen rund 439.000 Personen Leistungen der Grundsicherung, zum Ende des Jahres 2010 rund 797.000 Personen, Ende 2011 waren es 844.000 Personen. Im Jahr 2012 stieg die Zahl erneut. Es bezogen rund 900.000 Personen Grundsicherungsleistungen. 2013 lag die Zahl bei gut 960.000 Leistungsempfängern. Damit waren deutschlandweit 1,4 Prozent der volljährigen Einwohner auf Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen. Betrachtet man nur die Personen ab dem Rentenalter von 65 Jahren, so bezogen Ende 2011 2,9 Prozent der Frauen und 2,2 Prozent der Männer Leistungen der Grundsicherung im Alter.https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Sozialleistungen/ErgebnisseSozialhilfe2011_032013.pdf?__blob=publicationFile Ende 2013 betrug die Zahl von Leistungsempfängern der Grundsicherung über 65 Jahren rund 499.000. Im Vergleich zum Jahr 2012 ist das ein Anstieg von 7,4 Prozent.https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/11/PD14_384_221.html Bis Ende des Jahres 2017 stieg die Zahl der Inanspruchnahme von Grundsicherung bei Altersrentnern auf 544.000 = 3,16 Prozent aller Altersrentner. Für Ende des Jahres 2030 wird eine Steigerung in der Projektionsvariante „konstanz“ auf 837.000 (= 4,4 Prozent) bzw. in der Variante „Anstieg“ auf 1.013.000 (= 5,3 Prozent) prognostiziert. In beiden Projektionsvarianten wird die Quote bei Männern über der von Frauen liegen.› FNA › Projektberichte › Projektbericht_2018-14 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: ein statistisches Kompendium, DRV-Schriftenreihe, Band 118, S. 263f Im Jahr 2006 wurden für die Grundsicherung 3,158 Mrd. Euro aufgewendet, bis 2011 sind die Ausgaben auf 4,4 Mrd. Euro angestiegen, dies entspricht etwa 19 Prozent der Sozialhilfeausgaben.Statistisches Bundesamt, Ergebnisse der Sozialhilfestatistik 2011, S. 210, Wiesbaden 2013

Der Anteil der Personen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, ist zwischen 2006 und 2018 angestiegen. Bei den Männern stieg der Anteil von 1,8 auf 3,1 Prozent und bei den Frauen von 2,6 auf 3,3 Prozent, jeweils der in Frage kommenden älteren Personen.Bundeszentrale für politische Bildung 28. November 2020 „Altersarmut“ (abgerufen am 19. Januar 2021) Die Zahl stieg 2025 weiter auf 764.000 Personen über 66 Jahren, was seit dem Vorjahr einen Anstieg um 3,4 % ausmachte.

Ende 2023 lag die Zahl der Empfänger bei über 1,2 Millionen Menschen, Ende 2025 bei 1,28 Millionen Personen.

Personenkreis Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ( Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Nr. 3 des gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben ( Abs. 2 SGB XII).

In vielen Fällen wird zunächst eine Grundsicherung befristet bewilligt. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.

Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen ( Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Bürgergeld eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, dass der Antragsteller zweimal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.

Umfang der Leistungen Die Leistungen richten sich nach Nr. 1–5 SGB XII.

Die Regelsätze für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sind nach Regelbedarfsstufen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden ( Nr. 1 SGB XII, Anlage zu SGB XII). Wird in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein kostenloses Mittagessen gewährt, ist der Regelsatz zu mindern ( Abs. 1 Satz 2 SGB XII), weil die Kosten für Ernährung, die mit dem Regelsatz pauschal abgegolten werden, durch die kostenlose Mahlzeit teilweise gedeckt werden.BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. B 8/9b SO 21/06 R; Volltext. Dies gilt nicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 17/09 Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der monatliche Regelsatz 563 Euro für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Partner und Eheleute jeweils 506 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII).

Dazu kommen die Mehrbedarfe nach SGB XII bis SGB XII und SGB XII ( Nr. 2 SGB XII), beispielsweise für eine kostenaufwändige Ernährung bei Kranken, Genesenden oder behinderten Menschen oder die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Die Bedarfe für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sind in SGB XII geregelt, Bedarfe für eine angemessene Alterssicherung in SGB XII.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen in angemessener Höhe anerkannt ( SGB XII, Nr. 4a SGB XII), bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung umfassen sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts ( Nr. 4b SGB XII). Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2020 beginnen, werden bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen gem. § 141 SGB XII in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020 abweichend von Abs. 1 SGB XII für die Dauer von sechs Monaten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt.

Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden ( Nr. 5 SGB XII, SGB XII).

Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt Wer Grundsicherung bezieht, ist gegenüber dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt beispielsweise günstiger gestellt durch

Wegfall der Vermutung der Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft nach Satz 1 SGB XII, Wegfall der Option der darlehensweisen Gewährung bei kurzfristigem Bedarf nach SGB XII,

jedoch in vielen Fällen schlechter gestellt bezüglich der Vermögensanrechnung (siehe unten Einkommens- und Vermögensanrechnung, letzter Absatz).

In der Regel wird Grundsicherung für zwölf Monate bewilligt ( SGB XII). Damit handelt es sich im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungsbewilligungen des SGB XII um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur mit den Einschränkungen des SGB X aufgehoben werden kann. Sozialhilfe stellt nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG keine rentengleiche Dauerleistung dar, der Sozialhilfefall sei gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig. Für die Grundsicherung gilt dies nicht, damit liegt auch hier eine Besserstellung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vor., BSG-Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R Da SGB XII (Barbetrag in Einrichtungen) im 4. Kapitel nicht gilt, wird Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Regelsatz nach Abs. 1 SGB XII i. d. R. auf 27 Prozent gekürzt.