In der französischen Rechtswissenschaft bezeichnet Schuldrecht (auch Obligationenrecht; ) ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Zustandekommen und den Wirkungen obligatorischer Rechte befasst. Es gehört zu den Kerngebieten des französischen Zivilrechts und ist in den Art. 1101 bis 2278 C.civ. behandelt. Daneben bestehen Nebengesetze, wie das Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation). Es gliedert sich in vertragliche, vertragsähnliche (quasi-contrats) und gesetzliche Schuldverhältnisse sowie in die allgemeine Regeln zu deren Übertragung und Untergang.
Vertragliche Schuldverhältnisse Der Vertrag wird nach der französischen Rechtslehre als Schuld- bzw. „obligatorische“ (= schuldrechtliche) Einigung klassifiziert, damit vom einseitigen Rechtsgeschäft (wie Testament oder Schenkung) unterschieden und in Art. 1101 C.civ. legaldefiniert:
Der Zweck einer Schuldeinigung (convention obligationnelle) ist es, ein Schuldverhältnis zu begründen. Dadurch traditionell unterscheidet sich der Vertrag von anderen Einigungsarten: liberatorische (= Erlöschen von Schuldverhältnissen; vgl. Novation, Aufhebung), dingliche (vgl. Übereignung, Abtretung) usw.
Vertragsabschluss Rechts- und Geschäftsfähigkeit Verträge können nach Art. 1123 C.civ. grundsätzlich von jedem (»toute personne«) geschlossen werden. Ausnahmen davon können sich aus dem Status einer Person oder der Natur des Vertrages ergeben. Es werden unterschieden: Geschäftsfähigkeit (capacité d’exercice) Die Person kann Verträge selbst schließen, ist aber der Möglichkeit beraubt, die sich ergebenden Rechte selbst auszuüben, so zum Beispiel Minderjährige oder unter Vormundschaft stehende Erwachsene Rechtsfähigkeit (capacité de jouissance) Der Person ist bereits der Vertragsabschluss selbst nicht möglich. Die Rechtsfähigkeit bezieht sich stets auf einen bestimmten Vertragstyp.
Wille zum Abschluss Vertragsfreiheit Wichtigste Vertragsvoraussetzung ist die Übereinstimmung (auch Konsens) der Vertragsparteien: Der Vertrag gilt, weil die Parteien es wollen. Grundsätzlich gilt hierbei Vertragsfreiheit, d. h. es steht jedem frei, ob, mit welchem Inhalt und mit welchem Vertragspartner er kontrahieren möchte. Diese klassische Doktrin wurde in neuerer Zeit durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkt; diese lassen sich in drei Gruppen einteilen: Kontrahierungszwang: Der Vertrag wird mit bestimmtem Inhalt zwischen bestimmten Parteien auf Anordnung eines Richters geschlossen, so zum Beispiel nach Art. 285-1 C.civ.: Im Falle der Scheidung kann der Richter einen Mietvertrag über die Ehewohnung „anordnen“, wenn die Wohnung im Eigentum eines der Ehepartner steht und der andere Teil die elterliche Sorge ausübt. Es kann ein Zwang zum Abschluss des Vertrages bestehen, wobei der Vertragspartner frei gewählt werden kann, so bei den Pflichtversicherungen. Es kann frei stehen, ob ein Vertrag geschlossen wird; wird jedoch ein Vertrag geschlossen, kann der Partner nicht frei gewählt werden. Beispiele sind das Vorkaufsrecht staatlicher Stellen und Diskriminierungsverbote.
Angebot und Annahme Damit ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien entstehen kann, muss zunächst ein Angebot (offre oder pollicitation) zum Abschluss bestehen. Das Angebot muss präzis und konkret (précise et ferme) genug formuliert sein. Präzis ist es, wenn es alle zentralen Vertragselemente bereits enthält und die Annahme nur noch in bloßer Übereinstimmung besteht. Konkret ist es, wenn es ohne Vorbehalt gemacht wird; Vorbehalte können sich sowohl durch ausdrückliche Abmachung oder aus der Natur des Vertrages ergeben.
Da allein der Wille der Parteien für den Vertragsschluss verantwortlich ist, ist das Angebot grundsätzlich formlos möglich. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend (so genannte offre tacite) geschehen; bestimmten Personen oder der Allgemeinheit angetragen werden. Das Angebot ist grundsätzlich nicht verbindlich (Ausnahmen gelten im Handelsrecht). Sie ist jedoch dann verbindlich wenn, der Anbieter eine Frist für die Annahme vorgesehen hat; eine solche Frist kann sich auch aus dem Gesetz (Art. L311-8 und Art. L312-10 C.conso.) ergeben. Widerruft der Anbieter seine Angebot, obwohl eine solche Frist besteht, kann die Empfänger nach einer Ansicht Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend machen, nach anderer Ansicht kommt der Vertrag dennoch unmittelbar zustande.
Außervertragliche Schuldverhältnisse Deliktshaftung Das französische Deliktsrecht wird im Zivilgesetzbuch im 3. Teil, 4. Titel, 2. Kapitel behandelt; dieser besteht aus nur fünf Artikeln 1382 bis 1386. Die generalklauselartige Abhandlung in solcher Kürze zwang die Rechtsprechung zur Rechtsfortbildung in großem Maße, so dass man in den Worten René Savatiers vom »gouvernement des juges en matière de responsabilité civile« sprechen kann.
Das Deliktsrecht unterscheidet sich vom Vertragsrecht durch die Verjährungsfristen: Im Deliktsrecht beträgt diese 10 Jahre, im Vertragsrecht kann sie von einem bis zu dreißig Jahren reichen. Freizeichnungsklauseln (clauses limitatives) sind im Vertragsrecht grundsätzlich erlaubt, im Deliktsrecht grundsätzlich als durch Ordre public verboten. Die Abgrenzung zwischen beiden Typen kann bisweilen schwierig sein, weshalb auch ihre vollständige Fusion zum Teil gefordert wird (so bereits im ). Die Konkurrenz zwischen Ansprüchen aus Vertrag und unerlaubter Handlung ist wegen des schneidigen französischen Deliktsrecht anders als in DeutschlandRechtsvergleich: Im deutschen Rechtskreis gilt die Anspruchshäufung, nach der die Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung nebeneinander stehen können. gelöst: Es gilt ein Verbot der Anspruchshäufung (non-cumul des responsabilités). Dieses Kumulationsverbot verbietet, dass der Geschädigte einer unerlaubten Handlung im Rahmen einer Vertragsbeziehung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann:
Der Kassationshof (KH; die Höchstgericht in Zivilrechtssachen) will davon nur für Fälle extremer Arglist – in der Literatur heftig kritisiert – Ausnahmen zulassen. Die Grenzen des Kumulationsverbots sind durch die Dauer des Vertrages und die Vertragspartner gesetzt. Vorvertragliche Pflichtverletzungen (fautes précontractuelles) werden durch das Deliktsrecht abgedeckt, Aufklärungspflichten sollen jedoch dem Vertragsrecht unterfallen. Ebenso unterfallen nachvertragliche Pflichtverletzungen (fautes postcontractuelles) dem Deliktsrecht.
Persönliche Haftung Die Art. Auf Frz: »Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.«Auf Deutsch: „Jedes Verhalten eines Menschen, das einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, zum Schadenersatz.“ und Auf Frz: »Chacun est responsable du dommage qu’il a causé non seulement par son fait, mais encore par sa négligence ou par son imprudence.«Auf Deutsch: „Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eigenes Verhalten verursacht, sondern auch für denjenigen, den man durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit herbeiführt.“ C.civ. beschreiben zunächst die Voraussetzungen für schuldhaft verursachte Schäden: Dies sind faute, lien de causalité und dommage. Die Begriffe sind dabei weiter zu verstehen als Verschulden, Kausalzusammenhang und Schaden im deutschen Rechtskreis.Auf Französisch: responsabilité du fait personnel, wörtlich „Haftung für eigenes Handeln“.
Verschulden Das Verschulden wird als „ein Verstoß gegen das Verhalten“ definiert, „das man von Bürgern, die den Regeln des geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens mit Respekt und Umsicht begegnen, erwarten kann“.Auf Französisch: »La faute délictuelle est une atteinte à l’attitude que l’on peut attendre entre concitoyens normalement conscients et respectueux d’équilibre qu’exige toute vie en société«. Im Gegensatz zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen Haftungsmaßstab der Vertrag ist, ist der Verschuldensmaßstab diffuser und wird eher ex post vom Richter festgelegt; man spricht auch von der Sorgfalt des bonus paterfamilias.Rechtsvergleich: Auf Juristenlatein bonus paterfamilias — bezeichnet einen Sorgfaltsmaßstab, der zur Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit (culpa lata) von der leichten Fahrlässigkeit (culpa levis in concreto) verwendet wird. Er entspricht der deutsch-rechtlichen, im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des „verständigen Rechtsgenossen“, d. h. die Sorgfalt eines durchschnittlich aufmerksamen und pflichtbewussten Menschen.
Traditionell umfasst das Verschulden drei Elemente in Anlehnung an den dreiteiligen Straftataufbau: faktisches Verhalten (comportement de fait, élément matériel): Grundlage des Verschuldens ist ein bestimmtes Fehlverhalten, eine haftungsbegründende unerlaubte Handlung, etwa ein einfacher Faustschlag; das Fehlverhalten kann entweder in Vorsatz oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen (Fahrlässigkeit bzw. Nachlässigkeit) bestehen. Urteilsfähigkeit (qualification juridique, élément juridique): In einem zweiten Schritt wird das Verhalten in Bezug gesetzt zu einem bestimmten Soll-Verhalten. Welches Verhalten wäre in abstracto noch angemessen gewesen? Freilich werden für diesen abstrakten Maßstab bestimmte konkrete Parameter dennoch berücksichtigt, etwa bestimmte berufliche Qualifikationen des Schädigers. Vorwerfbarkeit und Zurechnungsfähigkeit (imputabilité du comportement, élément moral): Vorsatz im strafrechtlichen Sinne wurde für das Verschulden nie verlangt. Dennoch bestand Lehre und Rechtsprechung auf einem subjektiven Element. Der Schädiger musste sich der Folgen seines Verhaltens bewusst sein. Jedoch wurde es bald als unangemessen empfunden, dass der Geschädigte allein deshalb keinen Ausgleich erhalten sollte, weil sein Schädiger zufällig ein Minderjähriger oder ein Geisteskranker war. Dies wurde zunächst durch das Gesetz vom 3. Januar 1968 durch die Einfügung des Art. 489-2 C.civ. beseitigt, der bei Geisteskranken die Haftung ausdrücklich nicht ausschloss. Durch eine Plenarentscheidung vom 9. Mai 1984 wurde diese Regel auf Minderjährige ausgedehnt.
Ein Verschulden konstituiert zunächst jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm. Dies betrifft zunächst Verstöße gegen das Strafrecht, aber auch gegen Normen des Zivilrechts (etwa Art. C.civ). Ob der Schädiger die Norm kennt, spielt keine Rolle: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“Auf Frz: »Nul n’est censé ignorer la loi«. Besteht keine Norm, hat der Richter quasi-legislative Freiheit zu entscheiden, ob Ist- und Soll-Verhalten des Schädigers übereinstimmen. Beachtenswert sind folgende Fallgruppen: Berufsverschulden (faute professionelle): Verstöße gegen Verhaltensnormen einer Berufsgruppe können zu Deliktshaftung führen. Zwar besteht ohnehin Haftung gegenüber ihren Vertragspartnern, jedoch haften sie auch gegenüber Dritten, wenn sie die in ihrem Beruf übliche Sorgfalt verletzen, etwa wenn ein Architekt durch eine Fehlkonstruktion Schäden an einem Nachbarhaus verursacht. Dienstverschulden (faute de service): Bei dieser Fallgruppe geht es um die Frage, ob ein Angestellter, der bei Erfüllung seines Arbeitsvertrages ein Verschulden begeht, selbst haftet oder ob sein Arbeitgeber für ihn haftet. Im Verwaltungsrecht wird bei Beamten in diesen Fällen zwischen persönlichem und Dienstverschulden unterschieden. Der Kassationshof hielt lange Zeit die persönliche Haftung des Arbeitnehmers aufrecht. In neuerer Zeit schloss sie sich jedoch der verwaltungsrechtlichen Handhabung an und schloss eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers aus, wenn die schädigende Handlung im Rahmen seiner beruflichen Aufgabe geschah.