Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Im deutschen Strafgesetzbuch ist die Verletzung der Schweigepflicht in als Verletzung von Privatgeheimnissen geregelt. Diese Taten sind ein in ihrer Häufigkeit „schwer überbietbares Massendelikt“. Sie werden von sozial gut integrierten Tätern begangen und werden kaum jemals als kriminelle Handlung wahrgenommen. Eine ernsthafte Verfolgung findet nicht statt.Fischer, StGB, § 203, Rdnr. 5

Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) als auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger, der zu Schützende als Geheimnisherr.

Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.

Gründe zur Entbindung von der Schweigepflicht können sein: Einwilligung des Geschützten, mutmaßliche Einwilligung des Geschützten, Pflicht zur Anzeige bestimmter schwerer, geplanter Straftaten, zur eigenen Verteidigung, Schutz höherwertiger Rechtsgüter.

Historisches Bereits der Eid des Hippokrates enthält die ärztliche Selbstverpflichtung: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“

Im antiken Rom hängte man bei Zusammenkünften eine Rose an die Decke und erinnerte damit die Anwesenden an die Pflicht zur Verschwiegenheit. Die in heutigen Beichtstühlen geschnitzte Rose dient dem gleichen Zweck: „sub rosa dictum“ – unter der Rose gesagt, das muss geheim bleiben.

Zweck und gesetzliche Grundlagen in Deutschland Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (Privatsphäre) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsrang hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteil formuliert.

In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel geschützt, nämlich der Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe in des Strafgesetzbuches (Verletzung von Privatgeheimnissen). Nach § 203 Abs. 5 StGB gilt die Geheimhaltungspflicht über den Tod des Geheimnisberechtigten hinaus.

Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben).

Für Amtsträger, beispielsweise – deutsche – Beamte, besteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit aufgrund von Bundesbeamtengesetz (BBG) und von Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Im deutschen Sozialrecht schützt SGB I die so genannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches über die Versicherten und Leistungsempfänger erhoben werden. Den weiteren Umgang (Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung) mit diesen Daten regelt SGB X.

Für den Bereich der katholischen Kirche schützt das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. Für Mitarbeiter mit Dienstverträgen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands (AVR) regelt § 5 AVR die Verschwiegenheitspflicht als besondere Dienstpflicht.

Standesrechtliche Normen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen) regeln die Verschwiegenheitspflicht für ihren Bereich, z. B. für deutsche Rechtsanwälte Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, näher konkretisiert in § 2 BORA. Für Ärzte ergibt sich dies aus § 9 der (Muster-)Berufsordnung. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für Steuerberater ist in § 57 Abs. 1 StBerG festgeschrieben.

Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht (auch: ärztliche Schweigepflicht oder Arztgeheimnis) endet nach StGB nicht mit dem Tod des Patienten (Geheimnisherr).

Mittelbar dient die Schweigepflicht auch der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe selbst.

Beispiel: Wenn die Beratung z. B. durch einen psychologischen Psychotherapeuten von einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, kann dies nur entstehen, wenn der Patient sich darauf verlassen kann, dass die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden.

Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind gem. StGB insbesondere die Angehörigen folgender Berufe:

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören nicht Heilpraktiker Mitwirkende Personen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern. Dazu zählen in der Medizin alle Mitarbeiter, die dem behandelnden Arzt in irgendeiner Funktion zuarbeiten und dabei Kenntnisse von der betreuten Person erlangen wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger sowie Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Der Kreis der unter die Schweigepflicht fallenden Hilfspersonen ist weit gefasst. Dazu gehören z. B. auch Laborpersonal, soweit es „eine im unmittelbaren ärztlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung stehende Tätigkeit“ ausübt, und Berufspraktikanten im Verlauf eines Hochschulstudiums und Mitarbeiter einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verteidiger Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung Amtsträger und Europäische Amtsträger (Amtsträger der EU) hinsichtlich ihnen bekannter Amts- sowie dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt der Beauftragte für Datenschutz beim oben genannten Personenkreis

Schweigepflichtig im Sinne des § 203 StGB ist immer der Geheimnisträger persönlich, nicht etwa die Organisation, in der er arbeitet. Die strafrechtliche Schweigepflicht kann nicht durch Weisung von Vorgesetzten aufgehoben oder abgeschwächt werden, weil sich das Direktionsrecht eines Arbeitgebers oder Behördenleiters nicht über strafrechtliche Vorschriften hinwegsetzen kann.

Aufgrund des Analogieverbots im deutschen Strafrecht ist die Auflistung in § 203 StGB abschließend und kann nicht im Wege der Auslegung über den Wortlaut hinaus auf dort nicht genannte Personen erweitert werden. Zur Erweiterung des schweigepflichtigen Personenkreises wäre im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot vielmehr eine ausdrückliche Gesetzesänderung nötig. Bei den sozial helfenden Berufen sind zum Beispiel Diplom-Pädagogen und Erzieher nicht erfasst. Sie unterliegen deshalb nicht der Strafdrohung des § 203 StGB, haben aber die Verschwiegenheitspflicht aufgrund (arbeits-)vertraglicher oder sonstiger zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten. Ein Verstoß hat bei diesen Personen deshalb nur zivil- und berufsrechtliche Konsequenzen, keine strafrechtlichen.

Auch Priester und Pfarrer unterliegen deshalb nicht der Strafdrohung des § 203 StGB. Bei ihnen kommen ggf. kirchenrechtliche Sanktionen zum Tragen (siehe insbesondere: Beichtgeheimnis).

Was fällt unter die Schweigepflicht? Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise bekannt wurde. Ärztekammer Berlin, 2008

Das betrifft bspw. im medizinischen Bereich alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z. B.:

die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person besteht, bestanden hat oder auch geplant ist, die Art der Verletzung oder Erkrankung, der Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc., die Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose, die durchgeführten Maßnahmen sowie alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Orientierung, Vermögenslage, körperliche Hygiene).

Dies gilt, soweit die Einzelheiten Rückschluss auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.

Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht? Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Massenmedien und abhängig von gesetzlichen Regelungen: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht einher, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z. B. StPO im Strafverfahren oder ZPO im Zivilverfahren).

Das Strafverfolgungsinteresse des Staates rechtfertigt eine Verletzung der Schweigepflicht nicht in jedem Fall. Ein Berufsgeheimnisträger kann sich deshalb auch durch eine Zeugenaussage vor Gericht strafbar machen. Das gilt zum Beispiel für die Anzeige von Impfpassfälschungen durch Apotheker, wobei der StGB ein Rechtfertigungsgrund sein kann.; andere Meinung: AG Landstuhl, Urt. v. 25.1.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21

Rechtfertigende Offenbarungsbefugnisse Die Verschwiegenheitspflicht verbietet nur die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse. In bestimmten Fällen kann die Offenbarung deshalb gerechtfertigt sein.

Es ist zu unterscheiden, unter welchen Bedingungen Auskunft gegeben werden darf und muss.Jürgen Thorwart: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zitiert aus: Lenckner in Schönke/Schröder 2006, § 203 RN 31-33 Das gilt zum Beispiel, wenn

… die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Beispiele: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, dass personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen. Private Krankenversicherungen und Lebensversicherungen verlangen in der Regel im Versicherungsantrag eine generelle Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Die Übermittlung von persönlichen Daten haben jedoch auf das hierfür erforderliche Maß begrenzt zu bleiben. Eine Schweigepflichtentbindung muss sich laut Bundesverfassungsgericht zunächst auf Vorinformationen beschränken, mit denen die Versicherung feststellen kann, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind.BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - Az. 1 BvR 3167/08 Damit wurde das Recht auf informationellen Selbstbestimmung der Versicherungsnehmer gestärkt.