Privatisierung (von lat. privatus) im engen Sinn bezeichnet die Umwandlung von öffentlichem Vermögen in privates Eigentum.Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Auflage. Bonn: Dietz 2006. Im weiteren Sinne wird mit Privatisierung die Verlagerung von bisher staatlichen Aktivitäten in den privaten Sektor der Wirtschaft verstanden. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.Christian Kümmritz: Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4. Außerdem wird unter „Privatisierung“ die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen verstanden, auch Wohnungsprivatisierung genannt.
Begriffsgeschichte
Das Wort „privatisieren“ lässt sich im deutschen Sprachraum seit Anfang des 19. Jahrhunderts nachweisen. So erscheint er in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen von 1846: „In keinem Lande ist das System der Privatisierung der Staatsforsten so allgemein beliebt, wie in dem gesegneten, waldreichen Oestreich“ (S. 203). Hingegen hieß „Privatisieren“ häufig noch, sich in das Privatleben zurückziehen, den Verpflichtungen einer Amtsstellung entziehen usw.
Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird es fast durchgängig im Sinne von Handlungen verwendet, bei denen etwas vorher „Staatliches“ auf Private übertragen wird, etwa das Eigentum an Immobilien oder Aktien. Hieraus hat sich das Substantiv „Privatisierung“ entwickelt.Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie – Determinanten – Rechtspraxis – Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 7.
Theoretische Grundlagen und Geschichte
Laut Befürwortern entsprechen Privatisierungen den Forderungen des Liberalismus nach selbstverantwortlicher, privatautonomer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses als Grundlage der Wirtschaftsordnung. Bereits der Klassische Liberalismus und der in den 1930er und 1940er Jahren aufkommende Neoliberalismus forderten einen weitgehenden Rückzug des Staates aus dem Wirtschaftsgeschehen. Neoliberale Ideen wurden im Konzept der Sozialen Marktwirtschaft Grundlage des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland, ohne laut Fritz Rittner und Meinrad Dreher jedoch bereits zu dieser Zeit eine geschlossene Theorie der Privatisierung entwickelt zu haben. Eine umfassende Privatisierungspolitik sei erstmals in den 1980er Jahren in Großbritannien unter Margaret Thatcher und den USA unter Ronald Reagan realisiert worden, basierend auf den wirtschaftsliberalen Ideen von Milton Friedman und anderen Vertretern der Chicagoer Schule als theoretischem Fundament.Fritz Rittner, Meinrad Dreher: Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung. Müller C. F. Lehr- und Handbuch. Ausgabe 3, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2007, ISBN 3-8114-4061-6, S. 194 Laut Jörn Axel Kämmerer dagegen sei in Deutschland bereits in den Nachkriegsjahren der Vermögensbestand des Bundes und der Länder deutlich abgebaut worden. Forderungen nach Privatisierung seien dabei von den CDU-Politikern Ludwig Erhard und Karl Arnold erhoben und ihre Durchführung vom Bundesministerium für den wirtschaftlichen Besitz des Bundes als „Privatisierungsministerium“ unterstützt worden.Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie – Determinanten – Rechtspraxis – Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 74–75
Chiara Cordelli (University of Chicago) beschreibt das Phänomen der Privatisierung dagegen als Rückfall in einen vorzivilisatorischen Zustand.
Arten der Privatisierung
Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie – Determinanten – Rechtspraxis – Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 28. Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.Peter Erdmeier: Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung, Dissertation, Freie Universität Berlin, 1998, S. 20. Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden. materielle Privatisierung: der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.Gerhard Graf: Grundlagen der Finanzwissenschaft, 2. Ausgabe, Birkhäuser Verlag, 2004, ISBN 3-7908-1565-9, S. 30–31Johannes Hengstschläger: Privatisierung von Verwaltungsaufgaben. In: Michael Bothe (Hrsg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat / Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer in Halle/Saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 3-11-014851-X, S. 169. Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.Barbara Remmert: Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren: eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung zur privaten Entscheidungsvorbereitung, Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3-16-147987-4, S. 190. Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“Johannes Hengstschläger: Privatisierung von Verwaltungsaufgaben. In: Michael Bothe (Hrsg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat / Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 3-11-014851-X, S. 170, Fn. 16.Susann Barisch: Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug, Waxmann Verlag, 2009, ISBN 978-3-8309-2255-1, S. 23. oder auch als „eigentliche“ PrivatisierungWolfgang Weiss: Privatisierung und Staatsaufgaben: Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3-16-147790-1, S. 29. beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.Christian Kümmritz: Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 6. Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.Fritz Rittner, Meinrad Dreher: Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung, 3. Ausgabe, Hüthig Jehle Rehm Verlag, 2007, ISBN 978-3-8114-4061-6, S. 196. funktionale Privatisierung: der Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.Christian Kümmritz: Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 5. Diese Form wird mitunter als „unechte Privatisierung“ betrachtet. Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.Andrea Hanisch: Institutionenökonomische Ansätze in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission. Logos Verlag Berlin, 2008, ISBN 978-3-8325-2043-4, S. 50. Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.Jens Libbe: Kommunale Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsregimes und veränderter Aufgabenwahrnehmung. In: Globalisierung und Lokalisierung: zur Neubestimmung des Kommunalen in Deutschland, Waxmann Verlag, 2006, ISBN 3-8309-1698-1, S. 199. formelle Privatisierung: eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht. Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.Frank Ludwig: Privatisierung staatlicher Aufgaben im Umweltschutz: eine Untersuchung am Beispiel des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Duncker & Humblot, 1998, ISBN 3-428-09388-7, S. 133. Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächsten Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.Christian Kümmritz: Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4–5.Tim Engartner: Die Privatisierung der deutschen Bahn: Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2008, ISBN 978-3-531-15796-2, S. 92.Gegen die Berechtigung dieser Bezeichnung wendet sich Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie – Determinanten – Rechtspraxis – Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 563.
Über diese Grundformen hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Unterscheidungen und es bestehen bei diesen Typisierungen häufig Überschneidungen und fließende Übergänge. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht. Laut Jörn Axel Kämmerer wird das Bemühen um Klärung des Begriffs „Privatisierung“ zur Farce, wenn eine Typisierung dem gleichen Begriff unterschiedliche und zum Teil unvereinbare Bedeutungsgehalte zuerkennt. Deshalb ist nach Ansicht von Franz-Joseph Peine Privatisierung „zum Schlagwort degeneriert, dem alles und damit letztlich nichts zugeordnet werden kann.“Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie – Determinanten – Rechtspraxis – Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 17.Günther Blersch, Deregulierung und Wettbewerbsstrategie, LIT Verlag, Münster, 2007, ISBN 978-3-8258-9559-4, S. 23.
Privatisierung und Marktregulierung