Das Bayerische Konkordat (abgekürzt: „BayK“) vom 29. März 1924 ist ein Staatskirchenvertrag, der zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde.

Vorgeschichte Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem Sturz auch der bayerischen Monarchie im Jahr 1918 war sogleich die Frage strittig, ob eine Republik in königliche Rechte eintreten konnte oder ob das Konkordat von 1817 durch die Revolution automatisch außer Kraft getreten war. Durch die Revolution endete das Bündnis von Thron und Altar, wie der ersatzlose Wegfall des Gebets für den König im Gottesdienst zeigt. Der neue Staat schien auf die erstere Lösung zuzusteuern: Wenige Tage nach der Revolution verlangte das Kultusministerium wie ehedem den Amtseid der Bischöfe auf den Landesherrn, eben den neuen Volksstaat. Dem kamen die Bischöfe nach. Aus der Erfahrung des Kulturkampfs geschah dies freilich mit der Einschränkung, nur soweit es sich um staatliche Dienstleistungen durch die Kirche handelte. Ebenso pragmatisch wurde die Neubesetzung der Pfarreien behandelt. Die bisherigen königlichen Präsentations- und Genehmigungsrechte wurden stillschweigend der neuen Regierung zugestanden, in Erwartung der bisherigen Gegenleistungen. Diesem Zustand rechtliche Formen zu geben, versuchte der seit 1917 amtierende Münchner Nuntius Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII.

Konkordatsverhandlungen mini|hochkant|Die Schlüsselfigur der Konkordatsverhandlungen, Nuntius Eugenio Pacelli, der später Papst Pius XII. wurde

Die Weimarer Republik hatte neue Tatsachen geschaffen und die Präsentations- oder die kirchenregimentlichen Besetzungsrechte des Ancien Régime wurden durch Weimarer Verfassung (WRV) hinweggefegt. Jede Religionsgemeinschaft verleiht seither „ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde“. Ausgehend von dieser neuen verfassungsrechtlichen Lage umriss Nuntius Pacelli die Zielvorstellungen für ein künftiges Konkordat. Er forderte einen Konkordatslehrstuhl für je eine Professur in Philosophie und Geschichte. Katholisch-Theologische Fakultäten an den bayerischen Hochschulen sollten staatlicherseits garantiert werden. Für die Berufung all dieser Professoren der Fakultät solle der katholischen Kirche ein Einspruchsrecht in der Art eines Nihil obstat eingeräumt, so dass auf eine Berufung bei kirchlicher Beanstandung verzichtet wird. Weiterhin forderte er, Gesetze gegen die tote Hand abzuschaffen, sowie Eigentumsrechte an bisher kirchlich genutzten staatlichen Immobilien frei übertragen zu dürfen, jedoch unter Beibehaltung der staatlichen Baulast oder gegen eine entsprechende Ablösung. Auch sorgte er sich um die Erhebung von Kirchensteuern und deren Einziehung durch die Finanzämter. Der später so heftige Streit um die Konfessionsschule stand nicht auf der Agenda.

mini|links|Das Außenministerium im Palais Montgelas (Promenadeplatz/Kardinal-Faulhaber-Str.)

Der Landtag und die Staatsregierung stimmten am 20. Januar 1920 der Aufnahme förmlicher Verhandlungen zu. Währenddessen hatte eine bischöfliche Kommission Vorschläge erarbeitet, die die wesentlichen Bestimmungen des späteren Konkordats vorwegnahmen. Das federführende Kultusministerium unter Franz Matt (BVP) musste dabei die Interessen der Staatsregierung beachten. Bayern erhoffte sich durch den Abschluss, seine eigene Stellung als Völkerrechtssubjekt herauszustreichen (vgl. Artikel Bayerische Staatsangehörigkeit).„… schon im Interesse der Aufrechterhaltung der Staatspersönlichkeit Bayerns.“ Karl Scharnagl (BVP) im Landtag: Bayerischer Landtag. – 27. Sitzung vom 13. Januar 1925 In: Bayerischer Landtag: Verhandlungen 1919–1933; Sitzungsperiode 1924–1928, Bd. 1. Stenographische Berichte zu den öffentlichen Sitzungen 1924/1925, S. 747vgl. auch Ansicht Florian Heinritzi im Tagungsbericht: Der Heilige Stuhl in den internationalen Beziehungen 1870–1939., 1. Juli 2009 bis 2. Juli 2009, München, auf H-Soz-u-Kult.de, 24. September 2009 Zu diesem Zweck galt es Überlegungen auf Reichsebene zuvorzukommen. Die kirchliche Seite drängte ihrerseits aus diesem Grund auf einen zügigen Abschluss mit Bayern, um in den parallel laufenden Verhandlungen mit dem Reich trumpfen zu können.Ingrid Schulze-Bidlingmaier: Die Kabinette Wirth I und II (1921/22), Band 1. Boppard am Rhein 1973, Nr. 139 Chefbesprechung vom 11. November 1921, auf Bundesarchiv.deIngrid Schulze-Bidlingmaier: Die Kabinette Wirth I und II (1921/22), Band 1. Boppard am Rhein 1973, Nr. 134 Chefbesprechung vom 10. November 1921, auf Bundesarchiv.de Die schon weit gediehenen Verhandlungen wurden andererseits dadurch wieder verzögert, dass ein innerkirchlicher Streit aufzog. Die außerbayerische Fuldaer Bischofskonferenz unter Führung des Breslauer Erzbischofs Adolf Kardinal Bertram wollte das in Preußen bisher geltende Recht freier Bischofswahlen durch die Domkapitel auch für Bayern einführen, dessen Bischöfe bislang vom König präsentiert worden waren. Diese Forderung stand im Gegensatz zu Can. 329 Codex Iuris Canonici von 1917, der die Ernennung der Bischöfe durch den Papst vorsah. Pacelli hatte an dieser Neufassung des römischen Kirchenrechts vor seiner Berufung zum Nuntius in München 12 Jahre lang mitgearbeitet. Rom steuerte zielstrebig auf den Kompromiss des Preußischen Konkordats (1929) hin, einer Listenwahl, die den Domkapiteln das Recht zur endgültigen Auswahl aus drei Kandidaten des Papstes einräumte.

So wurden die Verhandlungen leicht verzögert 1924 zu Ende gebracht, dennoch aber als erste vor dem Reich und den anderen Gliedstaaten. Am 29. März 1924 paraphierten Nuntius Pacelli, Ministerpräsident von Knilling, Kultusminister Matt und Finanzminister Krausneck das Konkordat im Bayerischen Außenministerium. Das befand sich im Palais Montgelas, dessen Namensgeber just der Vater der Säkularisation in Bayern war. Unter Zustimmung der Reichsregierung wurden im Einzelnen folgende Vereinbarungen getroffen:

Der Inhalt des Konkordats von 1924

Kollektive Glaubensfreiheit Freiheit der Glaubensausübung einschließlich innerkirchlicher Selbstbestimmung (Art. 1). Garantie der Existenz und des Vermögens (und dessen Mehrung) der Orden (Art. 2). Erhebung von Kirchensteuern durch das Finanzamt (Art. 10 § 5). siehe WRV.

Hochschulen Beanstandungsrecht bei Ernennung der Professoren und Dozenten an den Katholisch-Theologischen Lehrstühlen (Art. 3). Errichtung von Konkordatslehrstühlen für Philosophie und Geschichte an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten München und Würzburg (Art. 4 § 2).

Schulen Religion als ordentliches Unterrichtsfach in allen Schulgattungen (Art. 4 § 3 und Art. 7 § 1). Aufsicht über den Religionsunterricht durch die Kirche (Art. 8). konfessionelle Lehrerbildung (Art. 5 § 3). Recht der Eltern auf Errichtung von Konfessionsschulen, der „katholischen Volksschule“ (Art. 6). Beanstandungsrecht bei Religionslehrern an den höheren Lehranstalten (Art. 3 §§ 1–2). Missio canonica für Religionslehrer an katholischen Volksschulen. (Art. 5 § 2). vgl. das Schulgesetz vom 1. August 1922.

Fortgeltung des Konkordats von 1817 Im mit weitem Abstand umfangreichsten Art. 10 geht es um eine Rechtsverpflichtung des Staates gegenüber der Kirche. Rechtsgrund sind die §§ 35 und 63 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 und der WRV von 1919. Art. 10 entspricht in etwa den Artikeln IV und V des Konkordats von 1817. Die ursprüngliche Rechtfertigung für diese Regelungen ist weggefallen. Ein Nominationsrecht, Amortisationsgesetze und der Eid der Bischöfe fehlen. Letzterer lebt erst durch Art. 16 des Reichskonkordats von 1933 wieder auf.

Fonds für Erzbischöfliche und bischöfliche Stühle und ihrer Domkapitel. Standesgemäße Wohnung für die Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäte, der Hälfte der Domkapitulare durch den Staat. Staatliche Versorgung des Generalvikars und des bischöflichen Sekretärs. Geeignete Gebäude für die Ordinariate, Domkapitel und deren Archive durch den Staat. Bestandsgarantie für das Vermögen und die Einkünfte der Domkirchen. Verbürgung des Staates, im Unterhalt der Domkirchen einschließlich deren Ausgaben für Gottesdienste und der Besoldung weltlicher Bediensteter notfalls Ausgleichszahlungen zu leisten. Staatliche Beihilfe für Knaben- und Priesterseminare. Angemessene Zuschüsse für die Emeritenanstalten und die Emeriten, siehe auch: Emeritenanstalt der Erzdiözese München-Freising. Bei Veränderung von Pfarrstellen angemessene Bezuschussung der Geistlichen.

Ernennung von Geistlichen Einrichtung von Anstaltsgeistlichen (Art. 11). vgl. WRV.

Integritätsschutz der kirchlichen Verwaltungseinheiten (Art. 12). Ausschließliche Bestellung der Geistlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Hochschulabschluss (Art. 13). vgl. die Maigesetze während der Kulturkampfzeit.

Verfahren bei der Bestellung der Bischöfe auf Grund der Triennallisten der Bischöfe und Domkapitel (Art. 14 § 1). siehe die Artikel Politische Klausel, Terna (Dreiervorschlag).

Erhebung von „Erinnerungen“ seitens der Bayerischen Staatsregierung bei der Ernennung von Bischöfen (Art. 14 § 1) und Pfarrern (Art. 14 § 3). Ernennung und Wahl der Mitglieder der Domkapitel einschließlich der Kanoniker werden dem kanonischen Recht angepasst (Art. 14 § 2).

Aufrechterhaltung von Privatpatronaten (14 § 3).

Innerstaatliche Umsetzung 1925 Zwischen der Paraphierung und der innerstaatlichen Ratifikation stand die Politik. Auch in Bayern gab es protestantische Kirchen, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins und die Vereinigte protestantisch-evangelisch-christliche Kirche der Pfalz. Erst nach Paraphierung des Konkordats wurden Verhandlungen mit den beiden Kirchen aufgenommen. Am 15. November 1924 wurden die separaten Verträge unterzeichnet. Noch am selben Tag legte die Regierung dem Landtag ein Mantelgesetz vor, das die drei Verträge verklammerte. Auf diese Weise versuchte die Staatsregierung, die weitreichenden Zugeständnisse an die Kirchen zu retten. Durch dieses Verfahren war die Qualifikation als völkerrechtlicher Vertrag fragwürdig, denn auf kirchlicher Seite war nur der Heilige Stuhl Völkerrechtssubjekt. Das zu befürchtende Problem war jedoch die Lehrerschaft. Traditionell freisinnig erhoben deren Verbände Widerspruch gegen die Zementierung der Konfessionsschule und der konfessionellen Lehrerbildung. Die nun folgende hitzige Debatten im Landtag zwangen die Staatsregierung eine Erklärung beizufügen, die das Konkordat relativierte. In der Schlussdebatte griff der frischgebackene Abgeordnete und spätere Ministerpräsident Wilhelm Hoegner (SPD) das Konkordat kenntnisreich an und schrieb sich selbst in das Stammbuch: „Das ständige Betonen der Eigenstaatlichkeit Bayerns bei jeder sich bietenden Gelegenheit darf nicht Selbstzweck sein.“Bayerischer Landtag. – 27. Sitzung vom 13. Januar 1925. In: Bayerischer Landtag: Verhandlungen 1919–1933; Sitzungsperiode 1924–1928, Bd. 1. Stenographische Berichte zu den öffentlichen Sitzungen 1924/1925, S. 753

Der Landtag nahm das Mantelgesetz am 15. Januar 1925 an. Befürworter waren Bayerische Volkspartei (BVP), Bayerischer Bauernbund und Bayerische Mittelpartei (DNVP), Gegner SPD und KPD sowie der Völkische Block.

Weitergeltung Der Fortbestand des Konkordats von 1924 wurde in Artikel 2 des Reichskonkordats 1933 garantiert, insbesondere auch katholische Bekenntnisschulen (Artikel 23). Im Kampf des Regimes gegen die Bekenntnisschulen erfolgte 1938 deren Beseitigung in ganz Bayern. Anfänglich wurde versucht, durch Einschüchterung und Propaganda Eltern dazu zu bewegen, ihre Kinder auf der „Deutschen Gemeinschaftsschule“ einzuschreiben. Gegenmaßnahmen der Kirche wurden konkordatswidrig brutal unterdrückt, und Kirchenleute wie Johannes Neuhäusler oder Rupert Mayer wurden auf Grund ihres Eintretens für die Bekenntnisschule in Konzentrationslager eingeliefert. Im Oktober 1938 wandelte das Kultusministerium die letzten Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen um.