Die Verfolgung Unschuldiger ist in Deutschland gemäß des Strafgesetzbuches (StGB) ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Die Tat gehört zu den echten Amtsdelikten.
Nach dem Legalitätsprinzip sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte einerseits verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen ( Abs. 2 StPO). Das Unterlassen von Strafverfolgungsmaßnahmen kann als Strafvereitelung im Amt bestraft werden (, StGB). Bieten die Ermittlungen dagegen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, müssen andererseits die Ermittlungen eingestellt werden, ohne dass für die Strafverfolgungsbehörden ein Ermessen besteht ( StPO).BGH, Urteil vom 23. September 1960 - 3 StR 28/60 Auch die Vollstreckung gegen Unschuldige wird bestraft ( StGB).
Durch die Strafbarkeit sollen zwei Rechtsgüter geschützt werden: „Zum einen die Grundrechte des zu Unrecht Beschuldigten. Und zum anderen die Zuverlässigkeit und Integrität der Rechtsordnung. Denn die Strafgerichte können nur dann ihre Arbeit richtig machen, wenn sie sich auf die Angaben von Polizisten, Staatsanwälten oder Richtern verlassen können.“
Wortlaut StGB hat folgenden Wortlaut:
Strafdrohung Während die Tat gem. § 344 Abs. 1 im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht und daher ein Verbrechenstatbestand ist, der minder schwere Fälle kennt, handelt es sich bei § 344 Abs. 2 um den eigenständigen Tatbestand eines Vergehens (vgl. StGB).
Tathandlung Amtsträger sind die in Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Personen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter.vgl. Späte Rache von Erfolg geprägt: Kritischer Polizist Thomas Wüppesahl im dritten Versuch wegen Verfolgung Unschuldiger verurteilt. Das Urteil beinhaltet die Entfernung aus dem Polizeidienst taz, 28. Mai 2004
Tathandlung des § 344 Abs. 1 StGB ist das Verfolgen eines Unschuldigen im Rahmen eines Strafverfahrens sowie die Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung (z. B. Sicherungsverwahrung). Der Täter muss zur Mitwirkung an einem der genannten Verfahren berufen sein. Das gilt beispielsweise nicht für Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, die nach dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gerade keine Befugnis zur Strafverfolgung haben ( Abs. 3 BVerfSchG).Landgericht Dresden - "Sachsensumpf": Hauptanklagepunkte gegen Aufklärer fallengelassen MDR, 8. Mai 2018
Bestraft werden die Verfolgung oder das Hinwirken darauf gegen einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf. Gemeint ist die Aufnahme oder FortsetzungStephan Handel: Prozess: LKA-Beamter bekommt Schadenersatz vom Freistaat Süddeutsche Zeitung, 25. Juli 2018 eines Ermittlungsverfahrens gegen Unschuldige und gegen Personen, deren Verfolgung bestimmte Rechtsgründe entgegenstehen, z. B. wenn ein Strafausschließungsgrund wie die Indemnität von Parlamentsmitgliedern ( StGB, GG) vorliegt oder die Tat verjährt ist.
§ 344 Abs. 2 Satz 1 StGB betrifft Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne des Abs. 1 Nr. 8 StGB. Dazu zählen die nicht freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach Nr. 5 und Nr. 6 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis, StGB und Berufsverbot, StGB), außerdem die Einziehung und die Unbrauchbarmachung ( StGB). § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst die Mitwirkung an Bußgeld- und Disziplinarverfahren sowie ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren.vgl. Uwe Schmidt: Bußgeldbescheid auf Weisung 5. März 2015
Tatopfer ist derjenige, gegen den sich die rechtswidrige Verfolgungsmaßnahme richtet. Der Begriff Unschuldiger ist jedoch irreführend, weil die in § 344 Abs. 2 StGB einbezogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung auch bei Schuldunfähigkeit des Täters zulässig sind. Strafbar ist auch der Versuch, derjenige des Abs. 1 als Versuch eines Verbrechens auch ohne besondere Anordnung und derjenige des Abs. 2 aufgrund der darin enthaltenen Anordnung der Versuchsstrafbarkeit.
Durch Unterlassen kann § 344 StGB ebenfalls verwirklicht werden, wenn z. B. eine Freilassung aus der Untersuchungshaft nicht erfolgt.
Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Absicht oder Wissentlichkeit. Ein bedingter Vorsatz genügt nicht. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass ein Amtsträger absichtlich oder wissentlich einen „Unschuldigen“, der der rechtswidrigen Tat materiell nicht schuldig ist, strafrechtlich verfolgt. Der Täter muss sich seiner Stellung als Verfolgungsorgan bewusst sein. Darüber hinaus muss der Täter entweder (positiv) wissen, dass er mit seinem dienstlichen Akt jemanden verfolgt, der nicht verfolgt werden darf oder es muss ihm im Sinne einer Absicht gerade darauf ankommen, einen in diesem Sinne Unschuldigen zu verfolgen, auch wenn er keine sichere Kenntnis von dessen Unschuld hat.OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - III-5 Ws 117/15 Das kann etwa der Fall sein bei „absurden und teilweise erlogenen“ Tatvorwürfen einer Staatsanwaltschaft.Ex-Polizist freigesprochen. Staatsanwaltschaft Neuruppin drohen selbst Ermittlungen rbb, 18. November 2019
Konkurrenzen Je nach Fallgestaltung sind Tateinheit oder Tatmehrheit möglich mit weiteren Straftaten im Amt, aber auch mit Freiheitsberaubung, Nötigung oder Bedrohung.AG Eisenach, Strafbefehl vom 17. Juni 2010 - Cs 464 Js 20782/09 (Verfolgung Unschuldiger, Betrug, Körperverletzung im Amt und Bedrohung)
Dienstrechtliche Folgen Die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB ist ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass es grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2009 - DL 16 S 3361/08Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2013 - 8 DO 537/13Dietmar Christians: Die Entfernung von Beamtinnen und Beamten aus dem Dienst 21. Januar 2018
Vorkommen Die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2017 weist bundesweit 19 Verurteilungen auf,Statistisches Bundesamt: Rechtspflege, Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3, 2017, S. 44 für das Jahr 2021 3 Verurteilungen.Fachserie 10 Reihe 3, 2021, S. 44 Einzelne, in der Presse thematisierte, Verdachtsfälle standen im Zusammenhang mit mutmaßlich erfundenen Widerstandshandlungen.
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)