Eduard Dreher (* 29. April 1907 in Rockau; † 13. September 1996 in Bonn)Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 118. war ein deutscher Jurist und hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik Deutschland. Zur Zeit des Nationalsozialismus war Dreher Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck. Er stieg in den 1960er Jahren zu den einflussreichsten bundesrepublikanischen Strafrechtlern auf. Dreher ist durch seinen Kommentar zum Strafgesetzbuch bekannt geworden.
Leben mini|hochkant=.85|Das Grab von Eduard Dreher und seiner Ehefrau Lucie geborene Schrader auf dem Poppelsdorfer Friedhof in Bonn Dreher war Sohn des Dresdner Kunstakademie-Professors Richard Dreher. Er besuchte die Kreuzschule und studierte von 1926 bis 1929 in Wien, Kiel, Berlin und Leipzig Rechts- und Staatswissenschaften. Nach dreijährigem Vorbereitungsdienst in Dresden schloss er 1933 seine juristische Ausbildung ab, ein Jahr zuvor wurde er bei Hermann Jahrreiß in Leipzig promoviert.Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag. Berlin 1977, S. 1 f. Am 14. Dezember 1937 beantragte er die Aufnahme in die NSDAP und wurde rückwirkend zum 1. Mai desselben Jahres aufgenommen (Mitgliedsnummer 5.343.743).Bundesarchiv R 9361-IX KARTEI/6811157Helmut Kramer: Eduard Dreher: Vom Sondergerichtsdezernenten zum führenden Strafrechtler der Bundesrepublik. In: Justizministerium NRW (Hrsg.): Zwischen Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen. 2004, S. 101ff.
Ab 1938 war Dreher Staatsanwalt am Landgericht Leipzig, ab September 1938 am Landgericht Dresden. Am 1. Januar 1940 kam er nach einer Bewerbung nach Innsbruck.In: Roland Staudinger: Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat. Schwaz 1994, S. 137, wird in Abbildung 25 Dreher als Staatsanwalt für 1939 genannt, auch S. 237ff. 1943 wurde er zum Ersten Staatsanwalt des Sondergerichts in Innsbruck befördert, wo politische Gegner juristisch „ausgeschaltet“ wurden. Zudem war er stellvertretender Generalstaatsanwalt.
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges kam er nach zwei Jahren als Rechtsanwalt in Stuttgart 1951 auf Empfehlung Adolf Arndts (SPD)Joachim Rückert: Einige Bemerkungen über Mitläufer, Weiterläufer und andere Läufer im Bundesministerium der Justiz nach 1949. In: Manfred Görtemaker, Christoph Safferling (Hrsg.): Die Rosenburg: Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme. S. 79 ff.FAZ vom 6. Februar 2013, S. 4: Selbstamnestie im Ministerium. in das Bundesministerium der Justiz zur Abteilung II für Strafrecht und Verfahren. Er wurde Generalreferent im Bundesjustizministerium für die „Große Strafrechtsreform“ und war Herausgeber des bekannten Kommentars von Schwarz-Dreher, später Dreher, dann Dreher-Tröndle, dann Tröndle-Fischer (jetzt Fischer StGB, benannt nach Thomas Fischer).
Justizdienst in Sachsen Als Gerichtsassessor in Dresden trat er in einer Urteilsanmerkung für das Verbot der Bibelforschervereinigung ein.Juristische Wochenschrift Band 64 (1935), S. 1949, Urteilsanmerkung In der obligatorischen Stellungnahme der Gauleitung Sachsen vom 17. Dezember 1937 zur Ernennung Drehers zum Staatsanwalt heißt es: „Der Gerichtsassessor Dreher betätigt sich aktiv in der NSV als Sachbearbeiter für Jugendhilfe und Statistik. Gegen seine nat.-soz. Zuverlässigkeit bestehen keine Bedenken.“ 1959 bekundete er seine innere Distanz zum Regime, weil er sich geweigert habe, als Gauleiter zu fungieren. „was auch immer das genau heißen soll“.Zusatz Safferlings auf 2. Symposium zur NS-Vergangenheit des BMJ, der von der gedruckten Rede abweicht: Youtube-Kanal des Bundesministeriums der Justiz: , ab Min. 51.
Sondergericht Innsbruck mini|Drehers Arbeitsplatz: die Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck im alten Landesgerichtsgebäude In Österreich galt nach dem Anschluss 1938 weiterhin die österreichische Strafprozessordnung bei ordentlichen Gerichten, vor den Sondergerichten hingegen wurde die deutsche Prozessordnung angewendet. Wenn bei „politischen“ Straftatbeständen deutsches und österreichisches Recht konkurrierten, galt deutsches Recht und das Verfahren vor dem Sondergericht ging vor. Eine österreichische Besonderheit war, dass Sondergerichte bei einem oder mehreren Landgerichten gebildet wurden. Im Gerichtssprengel von Innsbruck wurden Sondergerichte in Innsbruck, Feldkirch und Salzburg gebildet.Zu Sondergerichten in Österreich: Winfried R. Garscha, Franz Scharf: Justiz in Oberdonau. Linz 2007, Oberösterreichisches Landesarchiv, ISBN 978-3-900313-85-2, S. 127ff.; Roland Staudinger: Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat. Schwaz 1994, S. 46ff. Dreher war „einer jener altreichsdeutschen Staatsanwälte, die offensichtlich die Praxis der Justiz im Dritten Reich den Österreichern beizubringen hatten.“Martin Achrainer: Die „Standgerichte der Heimatfront“: Die Sondergerichte in Tirol und Vorarlberg. In: Rolf Steininger, Sabine Pitscheider (Hrsg.): Tirol und Vorarlberg in der NS-Zeit. Innsbruck 2002, ISBN 3-7065-1634-9, S. 122, 125.
Dreher war in Innsbruck seiner Aussage nach bis Herbst 1940 in politischen, dann bis 1945 in kriegswirtschaftlichen Sachen tätig. Vor dem Sondergericht Feldkirch vertrat er bei über 40 % der Prozesse die Anklage. Seine Theorien in Aufsätzen über das HeimtückegesetzDie Bedeutung der Rechtsprechung zur Abwehrverordnung für das Gesetz vom 20. Dezember 1934. JW 1935, 89; Konkurrenzverhältnisse aus dem Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934. DJ 1940, 1189. und die RundfunkverordnungVerschiedene Rechtsfragen der Rundfunkverordnung. Rundfunkarchiv 1940, S. 21; Verschiedene Rechtsfragen der Rundfunkverordnung. DJ 1940, S. 1419 f. hatten an der Feldkircher Sondergerichtspraxis bei über 200 deswegen verurteilten Personen ihren Anteil. Beim Sondergericht Innsbruck war er der mit Abstand häufigste Sitzungsvertreter in Heimtücke-Angelegenheiten von 1939 bis 1944. Er hatte oft Wiederholungstäter anzuklagen. Seine Forderungspraxis lag im eher unteren Mittelfeld. Unter dem Eindruck der Justizkrise durch Hitlers Reichstagsrede vom 26. April 1942 hob Dreher seine Strafforderungspraxis im Durchschnitt kurzfristig stark an.Roland Staudinger: Politische Justiz. Die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat. Berenkamp Verlag, 1994, ISBN 978-3-85093-045-1, S. 138. Zu dieser Zeit war der „Alte Kämpfer“ Rudolf Löderer (1891–), ein Scharfmacher und fanatischer Nationalsozialist, Generalstaatsanwalt in Innsbruck.
In der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juni 1943 heißt es: „Besonders schätze ich an ihm außer seinem gediegenen Können seine Festigkeit und innere Sicherheit. Er ist keine Kompromissnatur,Zu Schreibmaschinen ohne ß, siehe Garscha/Scharf S. 30. sondern ein wirklicher Könner und eine zur Führung geeignete Persönlichkeit. Ebenso halte ich ihn auf politischem Gebiete für vollkommen überzeugungstreu und verlässlich.“ Dreher verblieb bis 1945 in Innsbruck. Die Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck erklärte am 3. Juli 1945: „Ihre Verabschiedung erfolgt nur aus dem Grunde, weil die Voraussetzung für eine Weiterverwendung in einem öffentlichen Amte als Deutscher Staatsangehöriger nicht gegeben ist. Die Überprüfung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Anlass zu einer Beanstandung ergeben.“Christoph Safferling: Die Arbeit der Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission. In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Die Rosenburg – Die Verantwortung von Juristen im Aufarbeitungsprozess. Redebeiträge des 2. Symposiums am 5. Februar 2013 im Schwurgerichtssaal Nürnberg, Berlin 2013, S. 15ff.Michael Greve: Amnestierung von NS-Gehilfen – eine Panne? KJ 2000, S. 416 spricht von einem Persilschein des Generalstaatsanwalts Grünberg. Es ist unklar, ob dieses Schreiben gemeint ist oder ein Dokument aus dem Spruchkammerverfahren 1947. Kommissarischer Generalstaatsanwalt seit dem 1. Juni 1945 war Alarich Obrist. Obrist hatte vor 1938 der deutschnationalen Bewegung nahegestanden. Er war als Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch einer der wenigen oberen Juristen, die von der NSDAP im Amt belassen wurden, und kam zeitgleich mit Dreher als Stellvertretender Generalstaatsanwalt nach Innsbruck. Nach dem Widerstandskämpfer Ernst Grünewald galt Obrist als nicht belastet, auch wenn ihn die Franzosen im Anhaltelager Reichenau einsperrten.Oberstaatsanwalt Mario Laich: Entwicklung der Strafrechtspflege in Tirol und Vorarlberg. In: Viktor Liebscher, Otto F. Müller (Hrsg.): Festschrift 100 Jahre Strafprozeßordnung 1873–1973. S. 93f.; ders. Diskussion zu: Herbert Steiner: Die Todesstrafe – entscheidender Bestandteil der Struktur des nationalsozialistischen Machtsystems in Österreich 1938 bis 1945. in Erika Weinzierl u. a. (Hrsg.): Justiz und Zeitgeschichte Symposium 1980: Die österreichische Justiz – Die Justiz in Österreich 1933–1955. Wien 1980, S. 93 ff. Drehers Kollege aus dem Altreich, der Feldkircher Oberstaatsanwalt Herbert Möller (1902–1981), OGH-Richter 1954–1967, wäre nach der Befreiung 1945 beinahe gelyncht worden, da er in der Bevölkerung verhasst war.Christoph Volaucnik: Feldkirch 1945 bis 1955. In: Ulrich Nachbaur, Alois Niederstätter: Aufbruch in eine neue Zeit. Vorarlberger Almanach zum Jubiläumsjahr 2005. Bregenz 2006 ().
Die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck sind laut Obrist weitgehend vernichtet, die vorhandenen Bestände unskartiert.Die noch nicht „ausgedünnten“ Akten befinden sich im Tiroler Landesarchiv: Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht Innsbruck: General- und Sammelakten 1939–1945. Die Prozessakten zum Sondergericht Innsbruck sind zu über 80 % vorhanden.Tiroler Landesarchiv: Sondergericht Innsbruck: Strafsachen (KLs)
Todesstrafen mini|hochkant|Dreher, einer der „Braunbuchjuristen“ Außerhalb des juristischen Fachpublikums wurde er insbesondere durch die im Braunbuch der DDR publizierten Vorwürfe bekannt. Bereits im Mai 1957 legte ihm der (ostdeutsche) Ausschuss für Deutsche Einheit seine Tätigkeit als Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck zur Last.„Gestern Hitlers Blutrichter – heute Bonner Justizelite“ (23. Mai 1957). Vorgeworfen wurden ihm drei Anklagen aus den Jahren 1942–1944. Die Vorwürfe wurden unter „Heranziehung der alten Akten“, die jeweils aus Wien angefordert wurden, im Bundesjustizministerium ab 1959 geprüft.
Karoline Hauser