Unter Zustellung, auch förmliche Zustellung, versteht man im deutschen Recht den Vorgang, durch den einem bestimmten Empfänger in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ein Schriftstück übermittelt oder ihm Gelegenheit gegeben wird, von ihm Kenntnis zu nehmen.

Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 wird im elektronischen Rechtsverkehr schrittweise auf elektronische Zustellungen umgestellt.

Anwendungsbereiche Zustellungen erfolgen im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. Zustellungen veranlassen sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden. Im Zivilrecht können auch Privatpersonen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen. Im Zivilrecht, vor allem bei einem anhängigen Zivilprozess, können Rechtsanwälte untereinander förmlich zustellen. Im Strafrecht ist es möglich, dass Privatpersonen über den Gerichtsvollzieher Zeugen und Sachverständige unmittelbar zum Termin laden ( StPO).

Gerichte Zivilgerichtliches Verfahren Im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen Zustellungen nach den §§ 166 bis 190 ZPO Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ () und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ ().

Für internationale Zustellungen gilt für viele Staaten in Zivil- und Handelssachen das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) aus dem Jahr 1965.Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Für grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der Europäischen Union in Zivil- oder Handelssachen wurde die EuZVO erlassen. Sie erging im Rahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000. Diese Verordnung wurde mit kleinen Änderungen durch die ZustellungsVO (EG) Nr. 1393/2007 ersetzt..Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, Rn. 1, 2.

Arbeitsgerichtliches, familiengerichtliches, strafgerichtliches Verfahren, Verfahren in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit Die Prozessordnungen der übrigen Gerichtsbarkeiten verweisen für die Zustellung auf die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung: Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehördliches Verfahren Förmliche Zustellungen durch Verwaltungsbehörden werden Verwaltungszustellung genannt. Zugestellt werden muss nur, wenn das Gesetz die Zustellung eines Verwaltungsakts anordnet. Andernfalls ist dies optional; ansonsten kann ein Verwaltungsakt auch einfach bekanntgegeben werden. Zugestellt werden müssen stets Widerspruchsbescheide ( Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auch im verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ist häufig eine Zustellung vorgeschrieben. So sind Zwangsmittelandrohungen zuzustellen ( Abs. 7 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und die hiermit im Wesentlichen übereinstimmenden Regelungen der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze).

Die gesetzlichen Grundlagen für Verwaltungszustellungen finden sich für Bundesbehörden im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes. Die Länder haben Zustellungen von Landesbehörden (darunter fallen auch die kommunalen Behörden der Städte, Kreise und Gemeinden) in einem eigenen Landeszustellungsgesetz geregelt, das häufig das VwZG des Bundes auch für den Landesbereich für anwendbar erklärt. Nur Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen haben das landesbehördliche Zustellungsverfahren materiell eigenständig geregelt. Die Landeszustellungsgesetze und das VwZGSo in Abs. 2 VwZG bei Zustellungen durch Postbedienstete und in Abs. 2 VwZG bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis. verweisen oft direkt oder indirekt ergänzend auf die Zustellungsregelungen der ZPO.

Zustellungen durch Strafverfolgungsbehörden und bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten miniatur|Umschlag einer förmlichen Zustellung (Inhalt hier: Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit) Soweit Behörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten tätig werden, gelten für Zustellungen die besonderen Vorschriften der StPO und des OWiGs. Für Zustellungen der Verwaltungsbehörde im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (z. B. der „Bußgeldstelle“) erklärt Abs. 1 OWiG die Zustellungsvorschriften das VwZG des Bundes und die Landesverwaltungszustellungsgesetze mit gewissen Modifikationen für entsprechend anwendbar.

Im Strafprozess stellen in der Regel die Gerichte zu. Staatsanwaltschaft und Polizei stellen nur selten förmlich zu. In welcher Form ein Bescheid der Staatsanwaltschaft an den Anzeigeerstatter über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wird ( StPO), ist im Gesetz nicht näher geregelt und daher umstritten. Da für den Anzeigeerstatter mitunter Fristen laufen ( StPO – Klageerzwingungsverfahren), läge eine förmliche Zustellung analog § 37 Abs. 1 StPO nahe, zum Teil wird Bekanntgabe analog VwVfG aber als ausreichend angesehen.Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 171 Rdnr. 11.

Zustellungsarten

Zustellung von Amts wegen Von Amts wegen wird zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder das Gericht bzw. eine Behörde es anordnet. So schreibt die Zivilprozessordnung immer eine Bekanntmachung durch Zustellung vor, wenn mit der Bekanntmachung gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen (z. B. die Berufungsfrist bei einer Entscheidung durch Urteil).

Zustellung auf Betreiben der Parteien Bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, wenn nicht die §§ 192 bis 194 ZPO Abweichungen vorgeben. ZPO sieht vor, dass die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe von und ZPO zu erfolgen haben. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können diese sich Schriftstücke auch direkt untereinander zustellen, ZPO. Auch hier wird teilweise wieder auf die Vorschriften der Zustellung von Amts wegen Bezug genommen.

Diese Form der Zustellung ist in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten nicht vorgesehen, da ein Beteiligter zumeist eine Behörde ist, an die ein Rechtsanwalt nicht zustellen kann. Auch ein Gerichtsvollzieher kann im Parteibetrieb nicht an eine Behörde zustellen.

Zustellung im außergerichtlichen Geschäftsverkehr BGB eröffnet die Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher für den außergerichtlichen Schriftverkehr unter Privatpersonen. Es gelten auch hier die Vorschriften der ZPO entsprechend.

Auch diese Form der Zustellung ist in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten nicht vorgesehen, da ein Beteiligter zumeist eine Behörde ist, an die nicht durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann.

Zustellungsadressat Adressat einer Zustellung kann nur eine prozessfähige Person sein. Der Gesetzgeber hat festgelegt, an wen eine Zustellung zu richten ist, wenn der Empfänger prozessunfähig ist. Die Zustellung an eine prozessunfähige Person ist unwirksam.

Gesetzlicher Vertreter Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Ist der Empfänger der Zustellung keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen ( ZPO).

Bevollmächtigter An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ( ZPO).

Prozess- und Verfahrensbevollmächtigter Wenn eine Partei, der zugestellt werden soll, in einem anhängigen Verfahren durch einen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, so hat die Zustellung an diesen zu erfolgen ( Abs. 1 Satz 1 ZPO, VwZG).

Zustellungsbevollmächtigter ZPO sieht vor, dass das Gericht zugleich mit einer im Ausland zu bewirkenden, der Vorschrift des ZPO genügenden Zustellung den Empfänger dazu auffordern kann, einen Zustellungsbevollmächtigten, welcher im Inland lebt oder dort einen Geschäftsraum unterhält, zu benennen, an den dann die zukünftigen Zustellungen zu richten sind. Kürzer gefasst ist die vergleichbare Vorschrift für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abs. 3 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).

Verteidiger Im Strafverfahren dürfen gewählte Verteidiger, deren Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang nehmen ( StPO). Anders als im Zivilprozess besteht aber keine Pflicht zur Zustellung an den Verteidiger, sodass auch die Zustellung an den Beschuldigten wirksam ist.

Formen der Zustellung Gewöhnliche Zustellung Zustellungsurkunde Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde einem Postunternehmen, einem Justizbediensteten (meist einem Justizwachtmeister), einem Gerichtsvollzieher oder einer Behörde, durch die dann die Zustellung ausgeführt wird, übergeben bzw. übermittelt. Ausgeführt wird die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Zustelladressaten. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen. Mit der Übergabe an ihn gilt das Schriftstück als zugestellt. Wird die Annahme vom Adressaten verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Mit der unberechtigten Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen des Schriftstücks gilt das Schriftstück als zugestellt. Hat der Adressat keine Wohnung oder keinen Geschäftsraum unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Adresse, ist eine Zustellung dort nicht möglich und der Zustellungsauftrag wird an die beauftragende Stelle zurückgesandt. Jedoch ist eine Weitersendung möglich, wenn dem Zusteller eine neue Wohn- oder Geschäftsadresse (z. B. bei Vorliegen eines Nachsendeauftrags) bekannt ist, und auf dem Zustellumschlag die Nachsendung zuvor ausdrücklich angeordnet (angekreuzt) worden war.

Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, darf eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen, die zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehören, die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind und die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat ( ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt. Die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.