mini|400px|Karte Europäischer Staaten mit Bezug zum Euro

Der Wechselkursmechanismus II (abgekürzt WKM II; bzw. ERM II) ist ein seit 1. Januar 1999 zwischen verschiedenen EU-Ländern bestehendes Wechselkursabkommen. Es legt eine maximale Bandbreite von ± 15 Prozent um den Leitkurs der Währung eines WKM-II-Mitglieds zum Euro fest.

Als Europäisches Währungssystem II (EWS II) bezeichnet, ist es der Nachfolger des Europäischen Währungssystems (EWS), das vom 13. März 1979 bis zum 31. Dezember 1998 bestand.

Mit dem Beitritt Bulgariens zur Eurozone am 1. Januar 2026 verbleibt Dänemark als derzeit einziges EU-Land im WKM II. Eine mindestens zweijährige spannungsfreie Teilnahme am Wechselkursmechanismus II stellt eines der vier EU-Konvergenzkriterien zur Einführung des Euro dar.

Grundlagen Einordnung Am 1. Januar 1999 ist der WKM II in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) an die Stelle des ursprünglichen Europäischen Währungssystems, kurz EWS I, getreten. Das EWS wurde 1979 als Nachfolger des Europäischen Wechselkursverbundes gegründet. Es war ein System fester, jedoch anpassungsfähiger Wechselkurse zwischen den Währungen bestimmter EU-Mitgliedstaaten und sollte eine Zone schaffen, die von tiefgreifenden Wechselkursschwankungen weitgehend befreit ist. Die drei Elemente des Europäischen Währungssystems waren zum einen der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus, ein umfassendes finanzielles Beistandssystem, und weiter die Europäische Währungseinheit als Referenzwert und Recheneinheit. Im Europäischen Währungssystem wurde eine Schwankungsbreite der Wechselkurse der Teilnehmerstaaten von ± 2,25 % vereinbart. Im August 1993 wurden die Bandbreiten auf 15 Prozent nach oben und unten erhöht. abgerufen am: 8. Dezember 2010. Mit der letzten Stufe der WWU wurden unwiderrufliche Wechselkurse der Währungen der elf Mitgliedstaaten, die von Anfang an der Währungsunion angehörten, festgelegt. Außerdem begann die Durchführung einer einheitlichen Geldpolitik unter der Verantwortung der Europäischen Zentralbank (EZB). Wie das frühere EWS beinhaltet der WKM II feste Wechselkurse. Diese dürfen innerhalb bestimmter Bandbreiten schwanken. Des Weiteren erlaubt der WKM II den EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht zur Eurozone gehören, eine Anbindung an die gemeinsame Währung. Die Ankerwährung im Eurogebiet stellt der Euro dar. Der WKM II passt somit seine Grundprinzipien und Strukturelemente den geänderten Verhältnissen in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion an.

Rechtsgrundlagen Der WKM II beruht auf zwei Rechtssäulen. Die „Entschließung des Europäischen Rats über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 16. Juni 1997 bildet die erste Säule. Deren Inhalt sind die Grundsätze und Ziele sowie die grundlegenden Strukturelemente des Systems. Die zweite Säule beinhaltet ein Abkommen vom 29. April 2004. Dieses Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten spezifiziert die operativen Elemente des Systems.Jürgen Stark, Inge Wollscheid-Schneider: Handlexikon der Europäischen Union. 3. Auflage. Stuttgart 2005, ISBN 3-89344-065-8, S. 305–307.

Grundprinzipien Es existieren vielseitige Gründe für ein Wechselkurssystem zwischen dem Euro und den Währungen der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Staaten. Ein Grundprinzip ist es, die Beeinträchtigung des gemeinsamen Binnenmarktes in der EU zu verhindern. Diese können durch übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse der beteiligten Währungen oder durch Verzerrungen der realen Wechselkurse hervorgerufen werden. Der WKM II soll für EU-Mitgliedsländer, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ein stützendes Wechselkurssystem darstellen. Dabei soll die Anbindung ihrer Währungen an den Euro bei der Erreichung der erforderlichen Konvergenz für den späteren Beitritt zum Eurogebiet helfen.

Ein weiterer Grundsatz des WKM II ist die Gleichbehandlung bei der Einführung des Euro. Somit ist für Mitgliedstaaten, die den Euro später einführen, ebenso eine mindestens zweijährige spannungsfreie Teilnahme am Wechselkursmechanismus verbindlich wie bei den Mitgliedstaaten der „ersten Welle“.

Funktionen Der WKM II erfüllt zwei wichtige Funktionen. Die erste Funktion beinhaltet, die Wechselkurse der Währungen der am Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten am Euro auszurichten. Der Wechselkurs zwischen Währungen, die am WKM II teilnehmen, und dem Euro darf maximal um ± 15 Prozent schwanken; es können aber auch engere Schwankungsbreiten festgelegt werden. Zum anderen stellt der WKM II ein Konvergenzkriterium für die Einführung des Euro dar. Somit müssen Länder, die den Euro als Währung einführen wollen, zuvor zwei Jahre ohne Leitkursabwertung am WKM II teilgenommen haben. Diese zweijährige Teilnahme am WKM II ist eines von vier EU-Konvergenzkriterien zur Euroeinführung.Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten. Europäische Zentralbank, 18. Dezember 2003.

Currency-Boards Das ehemalige Mitglied Litauen des WKM II hatte ein Currency-Board, mit dem der jeweilige Wechselkurs fixiert wurde. Die Fixierung der jeweiligen Landeswährung an den Euro erfolgt beim Currency Board unilateral. Das heißt, es handelt sich hierbei um einseitige Verpflichtungen der jeweiligen Länder, die für die EZB nicht bindend sind. Currency-Boards stellen laut EZB keinen Ersatz für die Teilnahme am WKM II dar. Somit müssen Länder, die ein Currency-Board eingerichtet haben, vor der Konvergenzprüfung, die vor der Einführung des Euro durchgeführt wird, mindestens zwei Jahre am WKM II teilgenommen haben. Eine Ausnahme besteht bei Ländern mit einem tragfähig eingestuften Currency-Board-System auf Euro-Basis. Hier kann mit Zustimmung der EZB von einem zweifachen Wechsel ihres Wechselkurssystems abgesehen werden.

Strukturmerkmale Leitkurse und Bandbreiten Der WKM II ist eine multilaterale Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, der EZB und anderen am Wechselkursmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten.René Smits: The European Central Bank: Institutional Aspects. The International and Comparative Law Quarterly, Vol. 45, No. 2, 1996, S. 319–342. Beim WKM II handelt es sich um ein System fester, aber auch anpassungsfähiger Wechselkurse, die innerhalb bestimmter Bandbreiten schwanken können. In einem ersten Schritt werden offizielle Leitkurse der Währungen, die dem Euro-Währungsgebiet noch nicht angehören, gegenüber dem Euro festgelegt. Anders als im EWS wird bei diesem Ansatz auf die Vereinbarung bilateraler Leitkurse zwischen den beteiligten Nicht-Euro-Währungen verzichtet. Der WKM II bietet die Möglichkeit der Anwendung verschiedener Wechselkursstrategien. Frei schwankende Wechselkurse, gleitende Wechselkursanpassungen sowie Anbindungen an Nicht-Euro-Währungen sind allerdings nicht mit dem WKM II vereinbar. Der Wechselkurs zwischen Währungen, die am WKM II teilnehmen und dem Euro, unterliegt einer Standard-Schwankungsbandbreite von ± 15 Prozent. Hieraus ergeben sich für jede Währung obere und untere Grenzkurse, die grundsätzlich zu verteidigen sind. Die EZB ist vertraglich erst bei einem drohenden Überschreiten der ± 15 Prozent Abweichung zum Intervenieren verpflichtet. Sie kann dies allerdings auch zu jedem früheren Zeitpunkt tun. Durch eine konvergente Wirtschaftspolitik der Nicht-Euro-Länder soll die Kursstabilisierung erreicht werden. Der unterstützende Einsatz des Zinsinstruments ist auch vorgesehen. Sogenannte intramarginale Interventionen, also glättende Devisenmarktinterventionen der Notenbanken zwischen den oberen und unteren Grenzkursen sind auf freiwilliger Basis möglich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit für Länder mit einem entsprechend hohen Konvergenzgrad, engere Bandbreiten als die vorgesehene Standardbandbreite förmlich zu vereinbaren. Diese sind dann ebenfalls durch automatische Interventionen zu verteidigen. Für den Wunsch einer engeren Anbindung soll die Initiative vom betreffenden Mitgliedstaat ausgehen. Zusätzlich können auch informelle Vereinbarungen bilateral zwischen der EZB und der betreffenden Zentralbank getroffen werden, die jedoch nicht veröffentlicht werden.

Interventionen und Interventionsfinanzierung Die EZB und die betroffene Zentralbank aus dem Nicht-Eurogebiet sind verpflichtet, bei Erreichen der Interventionspunkte automatisch und unbegrenzt an den Devisenmärkten zu intervenieren. Die Interventionspunkte für die beteiligten Zentralbanken sind die oberen und unteren Grenzkurse. Dabei wird die jeweils schwache Währung gegen die starke Währung gekauft. Interventionen sollen grundsätzlich in Euro und den Teilnehmerwährungen, nicht in Drittwährungen wie etwa dem US-Dollar, erfolgen. Jede Intervention bedeutet für die eigene Währung abgebende Zentralbank Geldschöpfung. Dies kann beim automatischen und unlimitierten Betreiben schnell zu einem Konflikt mit dem Ziel der Preisstabilität führen. Die Grenzen von Interventionen liegen also dort, wo sie die auf Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik einer Zentralbank stören. Eine in den WKM II aufgenommene Schutzklausel erlaubt es den beteiligten Zentralbanken, diese Interventionen auszusetzen, sobald ein solcher Konflikt droht. Jedoch ist die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Um der Interventionsverpflichtung an den Bandbreitengrenzen Glaubwürdigkeit zu verleihen, wurde sie im WKM II um Finanzierungsfazilitäten ergänzt. Daraus folgt, dass sich im Bedarfsfall die EZB und die beteiligten Zentralbanken zum Zweck obligatorischer Interventionen gegenseitig sehr kurzfristige Kreditlinien einräumen. Diese Finanzierung kann grundsätzlich automatisch und unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Zuvor ist die Schuldnerzentralbank jedoch gehalten, angemessenen Gebrauch von ihren eigenen Devisenreserven zu machen. Vom Grundsatz her sind diese Devisenmarktinterventionen nur von unterstützenden Charakter und dürfen eine konvergenzorientierte Geld- und Finanzpolitik nicht ersetzen.

Entscheidungsverfahren